Änderung des Gegenstandswerts in der Rechtsbeschwerde wegen alleinigen Kosteninteresses
KI-Zusammenfassung
Der Senat ändert den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom 11.10.2022. Entscheidungsgrund ist, dass der Betroffene ausschließlich sein Kosteninteresse geltend gemacht hat. Aufgrund von § 63 Abs. 3 GKG wird der Gegenstandswert auf bis zu 500 € festgesetzt. Die Änderung reflektiert das beschränkte Verfahrensinteresse.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts abgeändert: Gegenstandswert wegen ausschließlich geltend gemachtem Kosteninteresse auf bis 500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren ist das konkret geltend gemachte Kosteninteresse des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Wenn das Rechtsmittel ausschließlich auf ein Kosteninteresse gerichtet ist, kann der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auf bis zu 500 € festgesetzt werden.
Eine nachträgliche Abänderung der Gegenstandswertfestsetzung ist zulässig, soweit die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände zeigen, dass das Streit- bzw. Verfahrensinteresse begrenzt ist.
Die Gegenstandswertfestsetzung hat die Schutzwürdigkeit und das tatsächliche Interesse des Beteiligten an der Kostenprüfung angemessen abzubilden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: XIII ZB 40/22, Beschluss
vorgehend LG Osnabrück, 22. März 2022, Az: 11 T 105/22
vorgehend AG Meppen, 14. Februar 2022, Az: 33 XIV 4/21 B
Tenor
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird im Hinblick auf das allein geltend gemachte Kosteninteresse des Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert bis 500 € beträgt.
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