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BGH·XIII ZB 40/22·08.11.2022

Änderung des Gegenstandswerts in der Rechtsbeschwerde wegen alleinigen Kosteninteresses

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtsgebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ändert den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom 11.10.2022. Entscheidungsgrund ist, dass der Betroffene ausschließlich sein Kosteninteresse geltend gemacht hat. Aufgrund von § 63 Abs. 3 GKG wird der Gegenstandswert auf bis zu 500 € festgesetzt. Die Änderung reflektiert das beschränkte Verfahrensinteresse.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts abgeändert: Gegenstandswert wegen ausschließlich geltend gemachtem Kosteninteresse auf bis 500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren ist das konkret geltend gemachte Kosteninteresse des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

2

Wenn das Rechtsmittel ausschließlich auf ein Kosteninteresse gerichtet ist, kann der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auf bis zu 500 € festgesetzt werden.

3

Eine nachträgliche Abänderung der Gegenstandswertfestsetzung ist zulässig, soweit die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände zeigen, dass das Streit- bzw. Verfahrensinteresse begrenzt ist.

4

Die Gegenstandswertfestsetzung hat die Schutzwürdigkeit und das tatsächliche Interesse des Beteiligten an der Kostenprüfung angemessen abzubilden.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: XIII ZB 40/22, Beschluss

vorgehend LG Osnabrück, 22. März 2022, Az: 11 T 105/22

vorgehend AG Meppen, 14. Februar 2022, Az: 33 XIV 4/21 B

Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird im Hinblick auf das allein geltend gemachte Kosteninteresse des Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert bis 500 € beträgt.

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