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BGH·XIII ZB 39/21·29.07.2025

Rechtsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Anordnung von Ausreisegewahrsam

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach einer Anhörung, in der er erklärt hatte, seinen Anwalt verständigen zu wollen. Zentrale Frage ist, ob er wirksam auf anwaltlichen Beistand verzichtet hat. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und stellte fest, dass das Amtsgericht das rechtliche Gehör verletzt hat, da kein eindeutiger Verzicht vorlag.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben; Anordnung des Ausreisegewahrsams wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach einer Anhörung verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn kein wirksamer Verzicht auf anwaltlichen Beistand vorliegt.

2

Ein Verzicht auf anwaltlichen Beistand setzt eine eindeutige Erklärung oder ein eindeutiges Verhalten des Betroffenen voraus; die bloße Fortsetzung der Teilnahme an der Anhörung ist dafür nicht ausreichend.

3

Lässt ein Betroffener erklären, er wolle seinen Rechtsanwalt verständigen, darf das Gericht nicht allein deshalb von einem Verzicht ausgehen, weil zunächst die Telefonnummer des Anwalts nicht ermittelt werden konnte.

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Dass der Betroffene erst nach Verkündung der Entscheidung versucht, eine andere Person zu erreichen, spricht nicht für einen bereits in der Anhörung erklärten Verzicht auf Beistand.

Relevante Normen
§ 62d AufenthG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Memmingen, 23. Juni 2021, Az: 41 T 58/21

vorgehend AG Memmingen, 12. Januar 2021, Az: 3 XIV 8/21 (B)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 23. Juni 2021 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 12. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Memmingen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am 12. Januar 2021 durchgeführt und anschließend in der Hauptsache Ausreisegewahrsam angeordnet hat, obwohl der Betroffene in der Anhörung mitgeteilt hatte, dass er den Rechtsanwalt, der ihn im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, verständigen möchte. Das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen nicht davon ausgehen dürfen, dass der Betroffene, nachdem die Telefonnummer des Rechtsanwalts zunächst nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, auf den Beistand eines Rechtsanwalts bei der Anhörung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht war zwar nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 eingefügten § 62d AufenthG möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - XIII ZB 38/21, juris Rn. 10), setzt aber eine eindeutige Erklärung oder ein eindeutiges Verhalten des Betroffenen voraus. Darauf kann nicht allein aus der weiteren Teilnahme des Betroffenen an der Anhörung geschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, InfAuslG 2022, 331 Rn. 14; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 8). Nach der vom Landgericht eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht vom 22. März 2021 hat der Betroffene zwar erklärt, dass er statt seines Rechtsanwalts seinen Cousin sprechen wolle; ein entsprechender Anruf sei ihm gewährt worden. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 12. Januar 2021 hat der Betroffene aber erst nach Verkündung des Haftanordnungsbeschlusses versucht, seinen Cousin telefonisch zu erreichen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene bereits in der Anhörung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, auf anwaltlichen Beistand verzichten zu wollen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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