Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft nach §62 AufenthG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Vertrauensperson des Betroffenen beantragte die Aussetzung der Vollziehung einer vom Amtsgericht angeordneten Sicherungshaft. Der BGH wies den Antrag zurück, weil nach summarischer Prüfung die Rechtsbeschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Die Haft beruht auf einem zulässigen Antrag der Behörde (§417 Abs.2 FamFG); die Prognose zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§62 Abs.3 AufenthG) und die Sachverhaltsaufklärung (§26 FamFG) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot oder für ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an §62 Abs.4 AufenthG.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde voraussichtlich ohne Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Sache summarisch zu prüfen; die Aussetzung ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.
Zur Anordnung der Sicherungshaft reicht ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde nach §417 Abs.2 FamFG als rechtliche Grundlage für die Haftanordnung.
Die prognostische Einschätzung der Durchführbarkeit einer Abschiebung nach §62 Abs.3 Satz 3 AufenthG ist nur zu beanstanden, wenn sie rechtlich fehlerhaft ist; bloße Zweifel genügen nicht.
Eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung gemäß §26 FamFG und das Fehlen von Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot sprechen gegen die Aussetzung der Vollziehung.
Einer erfolgreichen Aussetzung bedarf es substantiierter Darlegungen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an den maßgeblichen Vorschriften des AufenthG; allgemeine oder pauschale Rügen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Paderborn, 28. April 2025, Az: 5 T 72/25, Beschluss
vorgehend AG Paderborn, 7. März 2025, Az: 11 XIV (B) 133/25, Beschluss
nachgehend BGH, 7. August 2025, Az: XIII ZB 33/25, Beschluss
Tenor
Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 14. Februar 2025 angeordneten Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag, die Vollziehung der angeordneten Haft auszusetzen, ist unbegründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen keinen Erfolg haben wird. Der Senat hat die mit der Antragsschrift vorgebrachten Einwände gegen die weitere Vollziehung der Haft geprüft und diese für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere liegt der Haftanordnung ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde zugrunde (§ 417 Abs. 2 FamFG). Die Prognose des Beschwerdegerichts zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) ist aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die durchgeführte Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG). Zudem liegt weder ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, noch sind ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 62 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AufenthG dargelegt. Weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die der Vollziehung der Haft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG entsprechend).
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