Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Rechtsbeschwerde gegen Abschiebungshaft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der gambische Betroffene beantragt Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsbeschwerde gegen die Verlängerung der Abschiebungshaft. Das BGH lehnt den Antrag ab, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Beschwerdegericht habe Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Fairness der Haftprüfung zutreffend gewürdigt. Auch aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit rechtfertigen keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen die Gewährung der Hilfe.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Besteht keine solche Aussicht, kann Verfahrenskostenhilfe nur aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gewährt werden, wenn konkret zweifelhafte Rechts- oder Tatsachenfragen vorliegen.
Hat das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Umstände zutreffend gewürdigt, rechtfertigt dies die Versagung der Verfahrenskostenhilfe.
Bei Entscheidungen über die Verlängerung von Abschiebungshaft sind die Zulässigkeit des Haftantrags, die Rechtmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Beachtung des fairen Verfahrens zentral; ihre ordnungsgemäße Prüfung schließt regelmäßig ernstliche Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde aus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 7. März 2022, Az: 11 T 40/22
vorgehend AG Karlsruhe, 25. Februar 2022, Az: 715 XIV 12/22 B
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
I. Der Betroffene ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 27. September 2021 ordnete das Amtsgericht Mannheim Haft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 15. Februar 2022 hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. Februar 2022 die Verlängerung der Haft bis zum 14. März 2022 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. März 2022 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für deren Begründung er Verfahrenskostenhilfe beantragt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Haftantrags, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und die Grundsätze zur Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren zutreffend geprüft und dabei - soweit ersichtlich - alle maßgeblichen Umstände gewürdigt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.
Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).
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