Rechtsbeschwerde: Asylgesuch steht bestandskräftiger BAMF‑Ablehnung nicht entgegen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des Landgerichts Landshut wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das bei der Ingewahrsamnahme vorgebrachte Asylgesuch der Haftanordnung nicht entgegenstand, weil das BAMF das Asylverfahren bereits mit bestandskräftiger Abschlussmitteilung als unzulässig abgelehnt hatte. Unionsrechtliche Fragen bedurften daher keiner Entscheidung; weitere Ausführungen wurden gemäß § 74 Abs. 7 FamFG unterlassen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut zurückgewiesen, da das Asylgesuch dem Haftvollzug nicht entgegenstand (bestandskräftige BAMF‑Ablehnung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein bei einer Ingewahrsamnahme vorgebrachtes Asylgesuch steht einer Haftanordnung nicht entgegen, wenn das Asylverfahren bereits durch eine bestandskräftige Entscheidung des BAMF als unzulässig abgeschlossen ist.
Für die Beurteilung, ob ein Asylgesuch Schutzwirkungen gegen aufenthalts- oder freiheitsentziehende Maßnahmen entfaltet, ist der Zeitpunkt der Maßnahme maßgeblich und der konkrete Aktenstand (z. B. Abschlussmitteilung des BAMF) heranzuziehen.
Erheben sich unionsrechtliche Auslegungsfragen, sind diese nicht zu entscheiden, wenn die nationale Rechtssituation (etwa eine bestandskräftige BAMF‑Entscheidung) bereits das Ergebnis trägt.
Das Beschwerdegericht kann sich auf eine knappe formelle Entscheidung beschränken und gemäß § 74 Abs. 7 FamFG weitergehende Erörterungen unterlassen, wenn das Ergebnis evident ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landshut, 11. Mai 2023, Az: 65 T 733/23
vorgehend AG Erding, 3. März 2023, Az: 306 XIV 71/23 (B)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 11. Mai 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das vom Betroffenen gegenüber der Bundespolizei bei der Ingewahrsamnahme angebrachte Asylgesuch der Haftanordnung vom 3. März 2023 nicht entgegenstand, weil zu diesem Zeitpunkt der Asylantrag des Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2023 bereits bestandskräftig als unzulässig abgelehnt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2001 - V ZB 8/01, NVwZ-Beil. I 2001, 62 [juris Rn. 9 f.]; vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 12). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen unter anderem zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich daher nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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