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BGH·XIII ZB 24/21·20.02.2024

Abschiebungshaft: Haftrichterische Prognose und Rückgriff auf Haftantrag ausreichend

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungs-/AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht; die Beschwerde des Landgerichts wurde vom BGH zurückgewiesen. Entscheidend war, dass der Haftrichter eine eigene Prognose zur Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftzeit getroffen hat und sich insoweit auf Darlegungen im Haftantrag stützen darf. Die nachträgliche planmäßige Durchführung der Abschiebung bestätigt, dass ein etwaiger Prognosemangel nicht entscheidungserheblich war.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung von Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebungshaft setzt voraus, dass der Richter eine Prognose trifft, wonach die Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer voraussichtlich durchgeführt werden kann.

2

Für die haftrichterliche Prognose ist es unschädlich, wenn der Richter auf Darstellungen aus dem Haftantrag der Behörde zurückgreift, sofern der Beschluss eine eigene Prüfung und eine nachvollziehbare eigene Prognose erkennen lässt.

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Der Richter hat von Amts wegen die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der zu sichernden Abschiebung festzustellen; die für die Prognose wesentlichen Umstände sind in den Beschlussgründen darzustellen.

4

Ein formaler Mangel der Prognose wirkt nicht zu Lasten des Betroffenen, wenn sich aus dem späteren tatsächlichen Ablauf (z.B. planmäßige Durchführung der Abschiebung innerhalb der beantragten Frist) ergeben lässt, dass eine gebotene Prognose zu gleicher Bewertung geführt hätte.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 AufenthG§ 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG§ 26 FamFG§ 84 FamFG§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 16. April 2021, Az: 34 T 47/21

vorgehend AG Bergisch Gladbach, 18. März 2021, Az: 40a XIV(B) 17/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. April 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

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I. Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, reiste Anfang Februar 2020 mit einem für den Schengenraum ausgestellten Kurzaufenthaltsvisum in das Bundesgebiet ein, das einen Aufenthalt für touristische Zwecke von maximal 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 12. Dezember 2019 bis zum 11. Juni 2020 erlaubte. Bei einer Verkehrskontrolle am 17. März 2021 wurde der Betroffene ohne Ausweisdokumente angetroffen und vorläufig festgenommen. Mit Bescheid vom 18. März 2021 stellte die beteiligte Behörde fest, dass er nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Ihm wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 18. März 2021 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag Abschiebungshaft bis längstens zum 29. April 2021 angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. April 2021 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts vom 18. März 2021 in seinen Rechten verletzt hat.

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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthalte der Beschluss des Amtsgerichts eine eigenständige Prognose im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftzeit. Dem stehe nicht das Zurückgreifen auf Formulierungen aus dem Haftantrag entgegen. Das Amtsgericht habe mit seiner einleitenden Formulierung deutlich gemacht, den Sachverhalt selbst geprüft zu haben. Außerdem habe es seine Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss ergänzt.

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2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

6

Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht einen Begründungsmangel bei der vom Haftrichter vorzunehmenden Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer durchgeführt werden kann.

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a) Die Sicherungshaft ist nach § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Haft zur Sicherung der Abschiebung darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen kann. Diese Prognose ist auch bei Anordnung einer kürzeren Haftdauer vorzunehmen, um die es hier ging (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9). Sie erfordert eine Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der zu sichernden Abschiebung und ist nach § 26 FamFG von dem Richter von Amts wegen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14, juris Rn. 10).

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b) Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Amtsgerichts. Die Beschlussgründe enthalten eine knapp zusammengefasste Darstellung der Umstände, mit denen die erforderliche Haftdauer im Haftantrag begründet wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerde spricht das Zurückgreifen auf Darlegungen aus dem Haftantrag nicht dafür, dass der Haftrichter keine eigene Prognose vorgenommen hat. Insbesondere beschränkt sich der Beschluss nicht auf eine schlichte wörtliche Wiedergabe des Haftantrags. Im Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht auch ausdrücklich bestätigt, eine eigene Prognose vorgenommen zu haben.

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c) Selbst wenn man von einem Prognosemangel ausgehen wollte, hat sich dieser jedenfalls nicht ausgewirkt. Aus dem späteren tatsächlichen Geschehensablauf kann nämlich auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 24; vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202 Rn. 19). Kommt es innerhalb der von der beteiligten Behörde beantragten Frist zur Abschiebung, kann unterstellt werden, dass eine entsprechende Prognose die Haft und ihre Dauer gerechtfertigt hätte (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 15). Nach dem Haftantrag war beabsichtigt, für den Betroffenen den frühestmöglichen Sammelcharterflug am 28. April 2021 zu buchen. Die Abschiebung wurde an diesem Tag planmäßig durchgeführt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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