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BGH·XIII ZB 2/23·09.09.2025

Rechtsbeschwerde gegen Anordnung von Ausreisegewahrsam nach §62b AufenthG zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Ausreisegewahrsam. Zentral war, ob der Haftrichter die tatbestandlichen Voraussetzungen festgestellt und sein Ermessen durch Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und Abschiebeinteresse pflichtgemäß ausgeübt hat. Der BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit der Anordnung und die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Weitere Ausführungen unterblieben nach § 74 Abs. 7 FamFG.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung von Ausreisegewahrsam als unbegründet abgewiesen; Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG ist nur rechtmäßig, wenn der Haftrichter die gesetzlichen Voraussetzungen feststellt und sein Ermessen durch Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Abschiebung pflichtgemäß ausübt.

2

Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind in der Entscheidung erkennbar darzulegen; eine knappe Begründung kann genügen, soweit die Abwägung nachvollziehbar ist.

3

Die Angabe, dass mildere Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht zur Verfügung stehen, kann zusammen mit darlegten Einzelfakten ausreichend sein, um die pflichtgemäße Ermessensausübung anzuzeigen.

4

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind individuelle Umstände des Betroffenen (z. B. Versäumnis der Passbeschaffung, Überschreitung der Ausreisefrist, familiäre Bindungen) zu berücksichtigen und in die Gewichtung zwischen Freiheitsgrundrecht und Abschiebeinteresse einzustellen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Memmingen, 30. November 2022, Az: 44 T 1223/22

vorgehend AG Neu-Ulm, 6. September 2022, Az: 317 XIV 26/22 B

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 30. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10 mwN). Es hat zu Recht festgestellt, dass eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat, weil im Anordnungsbeschluss vom 6. September 2022 ausgeführt wird, Ausreisegewahrsam "könne" angeordnet werden und mildere Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht stünden nicht zur Verfügung. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht die Gewahrsamsanordnung unter Hinweis auf die im Beschluss des Amtsgerichts vom 6. September 2022 dargelegten Umstände, dass der Betroffene unter anderem seine Pflicht zur Passbeschaffung verletzt und die Frist zur Ausreise um mehr als ein Jahr überschritten hat sowie wegen seiner beiden in Deutschland lebenden kleinen Kinder ein hohes persönliches Interesse an einer Vereitelung der Abschiebung hatte, als verhältnismäßig erachtet.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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