Rechtsbeschwerde gegen Feststellung der Rechtswidrigkeit von Sicherungshaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte nach Erledigung der Sicherungshaft die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und fehlender ergänzender Begründung zurück und verwies auf seinen Beschluss vom 16. April 2025. Die Kostenentscheidung folgt § 84 FamFG, der Gegenstandswert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Verfahrenskostenhilfe wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft abgewiesen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, Kosten zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt der Beschwerdeführer trotz gesetzter Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde ohne ergänzende Darlegung, die entscheidungserhebliche Umstände aufzeigt, hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 84 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist; eine Bewilligung trotz fehlender Erfolgsaussicht kommt nur bei zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen im Sinne der Rechtsschutzgleichheit in Betracht.
Bei der Überprüfung der Anordnung von Sicherungshaft sind die allgemeinen rechtlichen Grundsätze auf den konkreten Einzelfall anzuwenden; nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht zur Erreichung eines abweichenden Ergebnisses.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. April 2025, Az: XIII ZB 18/25, Beschluss
vorgehend LG Frankenthal, 6. März 2025, Az: 1 T 25/25, Beschluss
vorgehend AG Speyer, 3. Februar 2025, Az: 73 XIV 17/25 B
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. März 2025 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er nach Erledigung der Haft noch die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt, hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. April 2025 (XIII ZB 18/25, juris) verwiesen, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen worden ist. Der Betroffene hat während der bis 10. Juni 2025 laufenden Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine ergänzende Begründung eingereicht und damit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
III. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN). Vielmehr waren nur die allgemeinen Grundsätze, unter denen Sicherungshaft angeordnet werden darf, auf einen konkreten Einzelfall anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2025 - XIII ZB 18/25, juris Rn. 7).
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