Rechtsbeschwerde: Aufhebung der Abschiebungshaft wegen unzulässigem Haftantrag
KI-Zusammenfassung
Die Vertrauensperson des Betroffenen erhob Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Abschiebungshaftanordnung des Amtsgerichts. Streitpunkt war, ob der Haftanordnung ein den Anforderungen des § 417 FamFG genügender Antrag der Behörde zugrunde lag. Der BGH fand, dass der Haftantrag unzureichende Darlegungen insbesondere zur Erforderlichkeit und Haftdauer sowie widersprüchliche Angaben zur Rückführung enthielt. Daher hob der BGH die vorinstanzliche Entscheidung auf und stellte eine Rechtsverletzung des Betroffenen fest.
Ausgang: Die Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben; die Haftanordnung wurde mangels zulässigen Haftantrags aufgehoben und eine Rechtsverletzung festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags der beteiligten Behörde ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; ohne einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden.
Ein zulässiger Haftantrag muss Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung/Überstellung und zur notwendigen Haftdauer enthalten (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3–5 FamFG).
Knapp gehaltene Begründungen sind zwar zulässig, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen; bei Unklarheiten hat das Gericht Rückfragen an die Behörde zu stellen (§ 26 FamFG).
Widersprüchliche oder nicht aufklärbare Angaben der Behörde zu Durchführungsmodalitäten (z.B. widersprüchliche Aussagen zu Sicherheitsbegleitung) begründen keine Haftanordnung und sind vor Anordnung zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 11. Januar 2022, Az: 2 T 292/21
vorgehend AG Dresden, 12. Mai 2021, Az: 473 XIV 232/21
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Januar 2022 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 12. Mai 2021 den Betroffenen im Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 19. Mai 2021 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Sachsen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene reiste 2017 nach Deutschland ein. Der von ihm unter Aliaspersonalien als vorgeblich libyscher Staatsangehöriger gestellte Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Betroffenen vollziehbar die Abschiebung angedroht. Anlässlich der von Amts wegen durchgeführten Passbeschaffung konnte der Betroffene als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Am 12. Mai 2021 hat das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 4. Juni 2021 angeordnet. Am 17. Mai 2021 hat der Betroffene den Rechtsbeschwerdeführer als Person seines Vertrauens benannt, Beschwerde eingelegt und beantragt, das Verfahren im Fall einer Haftentlassung als Feststellungsverfahren fortzusetzen. Nachdem der Betroffene am 19. Mai 2021 abgeschoben worden war, hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Amtsgericht habe die Haft zu Recht angeordnet. Insbesondere habe ein zulässiger Haftantrag vorgelegen.
2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Haftanordnung lag kein zulässiger Haftantrag zugrunde.
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 7 mwN).
b) Nach diesen Maßstäben enthält der Haftantrag keine ausreichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit der Haftdauer.
aa) Die beteiligte Behörde hat ausgeführt, die Rückführung des Betroffenen könne ohne Sicherheitsbegleitung mit einer Linienmaschine oder mit einer Chartermaßnahme erfolgen. Nach dem zuständigen Bundespolizeipräsidium K. könne die Rückführung mit Sicherheitsbegleitung innerhalb von drei Wochen ab Eingang des Passersatzpapiers erfolgen. Dieses sei bereits angefordert und es sei zu erwarten, dass es am 12. Mai 2021 bei der Botschaft abgeholt werden könne. Sodann würden etwa drei Wochen für die Organisation des Rückflugs benötigt. Unter Hinzurechnung von mehreren Tagen für allfällige Verzögerungen werde daher Haft bis zum 4. Juni 2021 beantragt.
bb) Diesen offensichtlich widersprüchlichen Angaben lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen für die Abschiebung des Betroffenen ohne Sicherheitsbegleitung drei Wochen benötigt wurden. Denn die Auskunft der Bundespolizei bezog sich lediglich auf eine Rückführung mit Sicherheitsbegleitung, die hier indes gerade nicht erforderlich war. Das Amtsgericht hat diesen Widerspruch auch nicht - etwa durch Rückfragen - bei der Behörde aufgeklärt (§ 26 FamFG). Die Vertrauensperson hatte hierauf ausdrücklich hingewiesen, ohne dass sich das Landgericht indes mit diesem Einwand befasst hätte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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Berichtigungsbeschluss vom 19. Juni 2023
Der Senatsbeschluss vom 21. März 2023 wird gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
In Absatz 3 Satz 2 des Tenors muss es statt "in allen Instanzen" richtig heißen "in erster und zweiter Instanz und der Person des Vertrauens in dritter Instanz".
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