BGH: Aussetzung der Vollziehung bei übermäßiger Verkürzung der Abschiebehaft
KI-Zusammenfassung
Die Behörde rügte die Verkürzung einer vom Amtsgericht angeordneten Abschiebehaft durch das Landgericht. Der BGH setzte die Vollziehung des landgerichtlichen Beschlusses einstweilen aus, soweit die Haftdauer um mehr als drei Tage verkürzt worden ist. Bei summarischer Prüfung hielt der Senat die Beschwerde der Behörde für wahrscheinlich erfolgreich, weil ein Puffer von bis zu sechs Tagen zulässig ist und eine vollständige Acht-Tage-Kürzung rechtswidrig war.
Ausgang: Vollziehung des landgerichtlichen Beschlusses teilweise ausgesetzt, soweit die Abschiebehaft um mehr als drei Tage verkürzt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zu treffen, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird und durch die angegriffene Maßnahme irreparable Nachteile drohen.
Die beteiligte Behörde darf bei der Befristung von Abschiebehaft zur Absicherung eines möglichen Abbruchs der Abschiebung einen zeitlichen Puffer von bis zu sechs Tagen nach dem geplanten Abschiebedatum beantragen.
Eine Beschränkung oder Verkürzung der vom Amtsgericht angeordneten Haftdauer um den gesamten verfassungs- oder rechtlich zulässigen Puffer kann rechtswidrig sein; das Beschwerdegericht darf einen derartigen Puffer nicht vollständig wegkürzen.
Ist die Haftdauer durch die vorinstanzliche Entscheidung um mehr als drei Tage verkürzt worden, ist die Vollziehung dieser Entscheidung insoweit auszusetzen, damit der Behörde verbleibende Zeit zur Erwirkung einer erneuten Haftanordnung bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 30. Dezember 2025, Az: 7 T 333/25
vorgehend AG Gießen, 12. Dezember 2025, Az: 58 XIV 64/25 B
Tenor
Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2025 wird einstweilen ausgesetzt, soweit die durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12. Dezember 2025 gegen den Betroffenen bis zum 23. Januar 2026 angeordnete Abschiebehaft um mehr als drei Tage verkürzt worden ist.
Gründe
Die einstweilige Anordnung war bei pflichtgemäßer Ermessensausübung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zu treffen, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde Erfolg haben wird und durch die Verkürzung der angeordneten Haft das Scheitern der Abschiebung und damit irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen.
Die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Haftverkürzung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die beteiligte Behörde im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlichen Abbruch der Abschiebemaßnahme bei der Befristung der Haftdauer zulässigerweise eine Haft mit einem zeitlichen Puffer von bis zu sechs Tagen nach dem geplanten Abschiebedatum beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 20; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5/20, juris Rn. 13; vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, juris Rn. 13). Das Beschwerdegericht hätte also die von der beteiligten Behörde beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Haft, die acht Tage über den geplanten Abschiebungstermin hinausgeht, jedenfalls nicht um den gesamten achttägigen Puffer verkürzen dürfen.
Um ein mögliches Scheitern der geplanten Abschiebung, der die in Rede stehende Haft dient, zu verhindern, war daher die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts insoweit auszusetzen, als darin die Haftdauer um mehr als drei Tage verkürzt worden ist, sodass die Haftanordnung des Amtsgerichts bis zum 20. Januar 2026 einstweilen in Kraft bleibt. Damit verbleibt der beteiligten Behörde ausreichend Zeit, um im Fall eines Abbruchs der Abschiebemaßnahme am 15. Januar 2026 eine erneute Haftanordnung zu erwirken.
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