Gegenvorstellung gegen PKH-Ablehnung zurückgewiesen; Nichtigkeitsbeschwerden verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Nichtigkeitsbeschwerden gegen senatsinterne Entscheidungen. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück und verwarf die Nichtigkeitsbeschwerden als unzulässig. Entscheidungsgründe: Fristversäumnis der Nichtigkeitsklage (§586 ZPO), fehlende Glaubhaftmachung (§589 ZPO) und fehlende Vertretung durch beim BGH zugelassene Anwälte (§78 ZPO).
Ausgang: Gegenvorstellung zurückgewiesen; Nichtigkeitsbeschwerden als unzulässig verworfen (fristwidrige Erhebung und fehlende BGH-Vertretung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeitsklage bzw. -beschwerde ist vor Ablauf der einmonatigen Notfrist nach § 586 Abs. 1 ZPO zu erheben; die Notfrist beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO, jedoch nicht vor Rechtskraft des Urteils.
Die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen (§ 589 Abs. 2 ZPO).
Nichtigkeitsbeschwerden sind unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ein nachträglicher Antrag auf Prozesskostenhilfe kann die Unzulässigkeit bzw. die fehlende Fristwahrung einer bereits verspätet erhobenen Nichtigkeitsklage nicht heilen und begründet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Zuständigkeit für Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheidungen eines Senats richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; über Beschwerden entscheidet der Vertreter‑Senat.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. September 2021, Az: 1 U 7/21
vorgehend LG Hamburg, 15. Dezember 2020, Az: 303 O 22/19
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Beschlüsse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2022 und vom 28. April 2022 werden auf Kosten der Klägerin verworfen.
Wert: 150.000 €
Gründe
I.
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Ausführungen der Gegenvorstellung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auch danach bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der für das Rechtsmittel bestimmten Frist gestellt worden ist.
Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsklage bzw. -beschwerde vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Diese beginnt gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen.
Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie eine ausreichende Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund im September 2023 erlangt hat. Die von ihr mit Schreiben vom 11. September 2023 erhobene „Nichtigkeitsklage“ konnte die Frist indessen nicht wahren, weil dieses Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Dieses Schreiben enthält auch keinen auf die Nichtigkeitsklage bezogenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Ein Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Nichtigkeitsklage- bzw. -beschwerdeverfahren ist erst mit Schreiben vom 9. Januar 2024, vier Monate nachdem sie nach eigenen Angaben von dem Anfechtungsgrund Kenntnis hatte, gestellt worden und daher verspätet.
II.
1. Für die Entscheidung über die als „Nichtigkeitsklage“ bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerden ist der XII. Zivilsenat zuständig. Über Nichtigkeitsklagen und -beschwerden gegen die Entscheidungen eines Senats entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs dessen Vertretersenat (A. VI. 3. b) GVP). Der XII. Zivilsenat ist der Vertretersenat des IX. Zivilsenats (vgl. B. VI. 2. a) aa) GVP). Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss, weil dies der Entscheidung im Ausgangsverfahren entspricht (BGH Beschluss vom 11. September 2017 - IX ZR 209/17 - juris Rn. 1 mwN).
2. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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