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BGH·XII ZR 83/21·26.04.2023

Festsetzung des Gebührenstreitwerts für Nichtzulassungsbeschwerde auf bis zu 185.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gegenvorstellung der Beklagten hatte Erfolg; der Senat setzte den Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf bis zu 185.000 € fest. Maßgeblich ist nach §§ 47 Abs. 1, 3, 45 Abs. 1 GKG der Wert der vollen Beschwer, wobei Klage- und Hilfswiderklagewerte zusammenzurechnen sind, sofern keine wirtschaftliche Identität vorliegt. Die Instanzrechtsprechung zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Klausel führte dazu, dass keine wirtschaftliche Identität bejaht wurde.

Ausgang: Gegenvorstellung erfolgreich: Gebührenstreitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde auf bis zu 185.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Ermittlung des Gebührenstreitwerts der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 47 Abs. 1 und 3 GKG auf den Wert der vollen Beschwer abzustellen.

2

Werden mehrere in einem Verfahren verfolgte Ansprüche nebeneinander gerügt, sind deren Werte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, soweit keine wirtschaftliche Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegt.

3

Wirtschaftliche Identität liegt nur dann vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche derart miteinander verknüpft sind, dass die Entscheidung zugunsten des einen Antrags notwendigerweise die Abweisung des anderen zur Folge hätte.

4

Bei Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist der Wert einer etwaigen Erledigungsfeststellung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 22. September 2021, Az: 5 U 681/21

vorgehend LG Leipzig, 23. März 2021, Az: 2 O 1478/17

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2023 festgesetzt auf bis zu 185.000 €.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung hat Erfolg.

2

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Beklagten durch die angefochtene Entscheidung. Im Streitfall sind die Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Gewerberaummiete nach dem Klageantrag einerseits (129.535,74 €) und die Beschwer durch die (Teil-)Abweisung ihrer auf Rückzahlung überzahlter Minderungsbeträge gerichteten Hilfswiderklage andererseits (41.927,95 €) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen. Es kann dabei nicht von einem Fall wirtschaftlicher Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgegangen werden. Eine wirtschaftliche Identität zwischen Klage und Hilfswiderklage liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die von dem (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175 Rn. 7 mwN). Gemessen daran ist hier keine wirtschaftliche Identität gegeben. Die Instanzgerichte haben die in § 16 Abs. 1 der „Allgemeinen Mietbedingungen“ der Klägerin enthaltene und das Minderungsrecht der Beklagten für bestrittene Mängel einschränkende Klausel für wirksam gehalten und demzufolge der Klägerin die ungeminderte Miete für den Zeitraum Dezember 2014 bis Januar 2018 zugesprochen. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zur Mietzahlung schließt eine Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag zur Rückzahlung überzahlter Miete im gleichen Zeitraum wegen Minderung aufgrund von streitigen Mängeln nicht aus, sondern setzt sie wegen des Eventualverhältnisses von Klage und Widerklage gerade voraus (vgl. BGHZ 43, 31, 33; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 5 Rn. 50).

3

Der Gebührenstreitwert war daher - auch unter Berücksichtigung des Werts der Erledigungsfeststellung - auf bis zu 185.000 € festzusetzen.

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