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BGH·XII ZR 81/22·24.01.2024

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung für Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war die Berechnung des Streitwerts nach § 47 Abs. 1, 3 GKG. Der Senat hält die Festsetzung auf 178.394,09 € (Stufe bis 185.000 €) für zutreffend und weist die Gegenvorstellung zurück.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Streitwert auf 178.394,09 € (Stufe bis 185.000 €) zutreffend festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich nach § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach den Anträgen der Partei, auf deren Beschwerde das Verfahren gerichtet ist.

2

Bei teilweiser Abweisung in erster Instanz und einem im Berufungsverfahren erfolglosen weiteren Zahlungsantrag ist der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem Wert des erfolglosen Berufungsantrags zuzüglich des durch die Anschlussberufung erstrittenen Mehrbetrags zu bestimmen.

3

Die Einordnung des ermittelten Betrags in die entsprechende Streitwertstufe obliegt dem Senat und kann zur Festsetzung der Gebührenstufe führen.

4

Eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Berechnung des Gebührenstreitwerts nach den gesetzlichen Vorgaben und den tatsächlichen Anträgen der Beteiligten erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. August 2023, Az: XII ZR 81/22

vorgehend KG Berlin, 21. Juli 2022, Az: 12 U 141/21

vorgehend LG Berlin, 4. August 2021, Az: 31 O 148/21

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach den Anträgen der Beklagten. Er beläuft sich auf 178.394,09 € und ist damit vom Senat zutreffend durch Beschluss vom 9. August 2023 auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 185.000 € festgesetzt worden.

3

Nachdem die Beklagte erstinstanzlich - unter teilweiser Abweisung der Klage in Höhe von 113.623,50 € - zur Zahlung von 539.560,86 € verurteilt worden ist, hat sie zweitinstanzlich die Abweisung der Klage lediglich „wegen weiterer 162.947 €“ beantragt. Da sie zweitinstanzlich mit diesem Berufungsantrag unterlegen und auf die Anschlussberufung der Kläger zur Zahlung von 555.007,95 €, mithin eines Mehrbetrags gegenüber dem landgerichtlichen Urteil von 15.447,09 € verurteilt worden ist, beläuft sich der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf den Gesamtbetrag von 178.394,09 €, nämlich die Summe des Wertes des erfolglosen Berufungsantrags (162.947 €) und des auf die Anschlussberufung der Kläger ausgeurteilten Mehrbetrags von 15.447,09 €.

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GünterPernice