Themis
Anmelden
BGH·XII ZR 81/16·16.08.2017

Bemessung des Gebührenstreitwerts: Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Mietvertrags ein. Der Senat bestätigt, dass für diesen Feststellungsantrag nicht § 8 ZPO, sondern § 41 Abs. 1 GKG maßgeblich ist und als Bemessungsgrundlage das einjährige Mietentgelt zugrunde gelegt wird. Die Gegenvorstellung ist statthaft, aber unbegründet; die vom OLG angesetzte Addition weiterer Antragswerte wurde bestätigt, sodass der Streitwert 50.000 € beträgt.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebührenstreitwert eines Feststellungsantrags über die Wirksamkeit eines Mietvertrags bemisst sich nach § 41 Abs. 1 GKG und kann sich nach dem einjährigen Entgelt richten.

2

§ 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwerde einschlägig; er bestimmt nicht den Gebührenstreitwert nach dem GKG.

3

Bei mehreren geltend gemachten Anträgen sind die einzelnen Streitwerte zu addieren, sodass sich aus der Summierung der Teilwerte der maßgebliche Gebührenstreitwert ergibt.

4

Die Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthaft und fristgerecht eingelegt werden; sie unterliegt jedoch einer materiellen Überprüfung auf Begründetheit.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 41 Abs 1 GKG§ 8 ZPO§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Juni 2017, Az: XII ZR 81/16

vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Juli 2016, Az: 4 U 199/14

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 3. November 2014, Az: 12 O 20/13

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2017 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 2), aber unbegründet.

2

Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom Oberlandesgericht offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - NJW-RR 2006, 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts, so dass für die weiteren Anträge 44.000 € hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 € ergibt.

DoseNedden-BoegerGuhling
SchillingBotur