Urkundenprozess: Statthaftigkeit bei Einwendung von nachträglich entstandenen Mietmängeln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil über Mietzinsforderung im Urkundenprozess, in dem nachträgliche Feuchtigkeitsschäden geltend gemacht wurden. Zentral ist, ob und inwieweit nachträgliche Mängel im Urkundenprozess zu berücksichtigen sind und ob dieser Verfahrensweg statthaft bleibt. Der BGH weist die Beschwerde zurück: eine Revision ist nicht zuzulassen, und im konkreten Fall kann die Klägerin die streitige Verursachung im Urkundenprozess nicht beweisen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und im Urkundenprozess die streitige Verursachung nicht nachgewiesen werden kann.
Abstrakte Rechtssätze
Das Nichtvorhandensein nachträglich entstandener Mängel gehört grundsätzlich nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Mietzahlung erforderlichen Tatsachen im Urkundenprozess.
Der Mieter kann im Urkundenprozess unstreitige oder urkundlich belegte nachträgliche Mängel vortragen; dies führt nicht in jedem Fall zur Unstatthaftigkeit des Urkundenprozesses, da das Gericht u.a. die Schätzung nach § 287 ZPO zur Bestimmung des Gebrauchsbeeinträchtigungsmaßes heranziehen kann.
Ist die Tauglichkeit der Mietsache zur vertraglich vereinbarten Nutzung durch nachträgliche Mängel offensichtlich vollständig aufgehoben und die Verursachung streitig, trifft den Mieter die Darlegungs‑ und Beweislast für die Verursachung; kann er diese im Urkundenprozess nicht erbringen, ist der Urkundenprozess nicht statthaft.
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO erfordert, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts verlangt.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 5. April 2012, Az: 12 U 49/11, Urteil
vorgehend LG Berlin, 25. Mai 2011, Az: 12 O 333/10
vorgehend LG Berlin, 11. März 2011, Az: 12 O 333/10
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. April 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hierzu bemerkt der Senat das Folgende:
Das Nichtvorhandensein von nachträglich entstandenen Mängeln der Mietsache gehört grundsätzlich nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Mietzahlung erforderlichen Tatsachen (BGH Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04 - NZM 2005, 661). Der Mieter kann zwar auch im Falle einer unstreitig mangelfrei übergebenen Mietsache schon im Urkundenprozess mit nachträglich entstandenen unstreitigen oder urkundlich belegten Mängeln Gehör finden (Senatsurteil vom 10. März 1999 - XII ZR 321/97 - NZM 1999, 401). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob dies zu der vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerung nötigt, dass der Urkundenprozess dadurch in jedem Falle unstatthaft wird, zumal das Gericht gegebenenfalls schon mit den im Urkundenprozess zu Gebote stehenden Mitteln - zu denen auch die Schätzung nach § 287 ZPO gehört - in der Lage sein wird, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den unstreitigen bzw. urkundlich belegten Mangel zu bestimmen (vgl. OLG München Beschluss vom 25. September 2007 - 19 U 3454/07 - juris Rn. 2 ff.; Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 592 Rn. 9 a mit Fn. 76; Dötsch IMR 2012, 259). Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Rechtsfrage aber nicht entscheidungserheblich an, weil angesichts der im Wesentlichen unstreitigen schwerwiegenden Feuchtigkeitsschäden die Tauglichkeit des Mietobjektes zur vertraglich vereinbarten "Nutzung als Gaststättenbetrieb" erkennbar vollständig aufgehoben ist und das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dass die Klägerin die streitige Verursachung des Mangels durch den Beklagten beweisen muss und dies mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht kann.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 61.329 €
Klinkhammer Schilling Günter
Botur Guhling