Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeklage: Bestimmung der streitigen Zeit bei ungewisser Dauer des eingewendeten Nutzungsrechts
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision; der BGH verwirft die Beschwerde, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € nicht erreicht ist. Für die Streitwertberechnung nach § 8 ZPO bestimmt der Senat die "streitige Zeit" bis zum für den Beklagten günstigsten Beendigungszeitpunkt; bei unbestimmtem Ende ist § 9 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Ausübung einer Verlängerungsoption bis 31.12.2021 ergab eine Restlaufzeit von 72 Monaten; die daraus resultierende Miete und hinzugerechnete Nebenforderungen erreichen den Beschwerdewert nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, da der erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € nicht erreicht ist
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des Beschwerdewerts einer Räumungs- und Herausgabeklage richtet sich der Wert nach § 8 ZPO; die maßgebliche "streitige Zeit" ist vom Tag der Klage bis zum vom Nutzungsberechtigten als für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt angesetzten Zeitpunkt zu bemessen.
Nimmt der Nutzungsberechtigte keinen festen Beendigungszeitpunkt in Anspruch, ist darauf abzustellen, was er in erster Instanz voraussichtlich gewollt hat; fehlen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, ist die "streitige Zeit" unter entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.
Hat der Nutzungsberechtigte während des Rechtsstreits eine Verlängerungsoption ausgeübt, ist die Restlaufzeit bis zum durch die ausgeübte Option erreichten Endzeitpunkt zu bemessen, sofern eine weitere Verlängerung ungewiss ist.
Für die Streitwertermittlung nach § 8 ZPO können die für die verbleibende Zeit zu leistenden Nutzungsentgelte (Monatsmiete × verbleibende Monate) als Grundlage dienen; daneben hinzutretende Nebenforderungen (z. B. Rückbauaufwand, erstattungsfähige Nebenansprüche, Anwaltskosten) sind zur Ermittlung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 23. Dezember 2016, Az: 32 U 3526/16
vorgehend LG Passau, 8. August 2016, Az: 4 O 809/15
Tenor
Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 10.029 €
Gründe
1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006 - XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 mwN). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN).
2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €.
Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der Beklagten (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
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