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BGH·XII ZR 54/09·15.06.2011

Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde: Bewertung eines Verfahrens über die gemeinsame Ausübung eines unentgeltlichen Wohnrechts

ZivilrechtSachenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beschwert sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit über die gemeinsame Ausübung eines unentgeltlichen Wohnrechts. Streitpunkt ist die Bemessung des Beschwerde- bzw. Streitwerts für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH verwirft die Beschwerde, weil der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert die Grenze von 20.000 € nicht erreicht. Zur Streitwertbemessung bei inhaltlichen Wohnrechtsstreitigkeiten ist das 3,5‑fache des Jahresnutzungswerts (analog § 9 ZPO) maßgeblich und bei bloß gemeinsamer Ausübung anteilig zu kürzen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht statthaft, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt.

2

Bei der Ermittlung des Beschwerde- bzw. Streitwerts ist § 3 ZPO anzuwenden; die Regelung des § 8 ZPO findet bei einem unentgeltlichen Wohnrecht keinen Anwendung.

3

Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder Umfang eines unentgeltlichen Wohnrechts richtet sich der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert (analog § 9 ZPO).

4

Bezieht sich das erstrebte Recht nur auf die gemeinschaftliche Ausübung eines Wohnrechts, ist der ermittelte Streitwert entsprechend anteilig (z. B. hälftig) zu bemessen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 26 ZPOEG§ 3 ZPO§ 9 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 8 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 21. Januar 2009, Az: 3 U 236/07, Urteil

vorgehend LG Limburg, 14. September 2007, Az: 2 O 437/06

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 16.000 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

Die Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Weil das Verfahren ein unentgeltliches Wohnrecht zum Gegenstand hat, ist § 8 ZPO nicht anzuwenden.

3

Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig vereinbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kläger allein unter Ausschluss der Beklagten. Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen, die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an § 9 ZPO anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 126/93 - NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Beklagte einen Jahresnutzungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Anteils für die Garagenstellplätze - von 7.932,60 € glaubhaft gemacht hat, beträgt das Dreieinhalbfache davon 27.764,10 €.

4

Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 € beträgt.

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