Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz: Aufnahme eines Passivprozesses über die Feststellung des Fortbestandes eines Mietvertrages des Schuldners durch den Insolvenzverwalter
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferinnen beantragten, den Insolvenzverwalter zur Aufnahme des Verfahrens über Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. Der Senat verwies die Anträge zurück: Es handelt sich um einen Passivprozess, für den § 239 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist; maßgeblich ist § 85 Abs. 1 InsO. Die Feststellung des Fortbestands des Mietvertrags wirkt zu Lasten der Teilungsmasse und ist deshalb kein Aktivprozess.
Ausgang: Anträge auf Ladung des Insolvenzverwalters zur Verfahrensaufnahme und Hauptsacheverhandlung werden zurückgewiesen (Verwerfung der Anträge)
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess richtet sich nach dem materiellen Rechtsschutzziel und nicht nach der formellen Parteirolle.
Für die Aufnahme eines Passivprozesses in der Insolvenz ist eine entsprechende Anwendung des § 239 Abs. 2–4 ZPO nicht vorgesehen; stattdessen sind die Regelungen der InsO, insbesondere § 85 Abs. 1 InsO, maßgeblich.
Die Feststellung des Fortbestands eines Vertrags, die sich nachteilig auf die Teilungsmasse auswirkt, ist als Passivprozess zu qualifizieren.
Eine Vorfrage über die Wirksamkeit einer Kündigung (z. B. § 544 BGB) kann nicht eigenständig als Feststellungsanspruch geführt werden, wenn sie lediglich dem Nachweis des Fortbestands eines Rechtsverhältnisses dient.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 27. April 2007, Az: 24 U 117/06
vorgehend LG Darmstadt, 13. April 2006, Az: 12 O 532/04
Tenor
Die Anträge der Streithelferinnen der Klägerin zu 1 und zu 2, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).
Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.
Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.
Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passiv- und nicht um einen Aktivprozess.
| Dose | Schilling | Nedden-Boeger | |||
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