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BGH·XII ZR 52/11·04.04.2012

Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz: Aufnahme eines Passivprozesses über die Feststellung des Fortbestandes eines Mietvertrages des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferinnen beantragten, den Insolvenzverwalter zur Aufnahme des Verfahrens über Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. Der Senat verwies die Anträge zurück: Es handelt sich um einen Passivprozess, für den § 239 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist; maßgeblich ist § 85 Abs. 1 InsO. Die Feststellung des Fortbestands des Mietvertrags wirkt zu Lasten der Teilungsmasse und ist deshalb kein Aktivprozess.

Ausgang: Anträge auf Ladung des Insolvenzverwalters zur Verfahrensaufnahme und Hauptsacheverhandlung werden zurückgewiesen (Verwerfung der Anträge)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess richtet sich nach dem materiellen Rechtsschutzziel und nicht nach der formellen Parteirolle.

2

Für die Aufnahme eines Passivprozesses in der Insolvenz ist eine entsprechende Anwendung des § 239 Abs. 2–4 ZPO nicht vorgesehen; stattdessen sind die Regelungen der InsO, insbesondere § 85 Abs. 1 InsO, maßgeblich.

3

Die Feststellung des Fortbestands eines Vertrags, die sich nachteilig auf die Teilungsmasse auswirkt, ist als Passivprozess zu qualifizieren.

4

Eine Vorfrage über die Wirksamkeit einer Kündigung (z. B. § 544 BGB) kann nicht eigenständig als Feststellungsanspruch geführt werden, wenn sie lediglich dem Nachweis des Fortbestands eines Rechtsverhältnisses dient.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 239 Abs 2 ZPO§ 239 Abs 3 ZPO§ 239 Abs 4 ZPO§ 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO§ 85 Abs 1 InsO§ 108 Abs 1 InsO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 27. April 2007, Az: 24 U 117/06

vorgehend LG Darmstadt, 13. April 2006, Az: 12 O 532/04

Tenor

Die Anträge der Streithelferinnen der Klägerin zu 1 und zu 2, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).

2

Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.

3

Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.

4

Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passiv- und nicht um einen Aktivprozess.

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VézinaGünter