Insolvenzverfahren: Nichtigkeit einer persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung der mietrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Mieters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil. Kernfrage war, ob die einer persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung mietrechtlicher Nutzungsbefugnisse zugrundeliegende Sicherungsabrede nach § 111 i.V.m. § 119 InsO nichtig ist. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sicherungsabrede, die die Begründung einer persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung mietrechtlicher Nutzungsbefugnisse bezweckt, führt nicht zur Nichtigkeit nach § 111 i.V.m. § 119 InsO.
Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO voraus.
Ist eine Rechtsfrage bereits durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, spricht dies regelmäßig gegen die Zulassung der Revision, wenn keine neue Rechtsentwicklung ersichtlich ist.
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 8. Mai 2024, Az: 5 U 1775/21
vorgehend LG Chemnitz, 27. Juli 2021, Az: 1 HKO 701/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Wert: bis 30.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die einer persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung der mietrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Mieters (sog. Mieterdienstbarkeit) zugrundliegende Sicherungsabrede nicht nach § 111 iVm § 119 InsO nichtig ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13 - NZM 2014, 790 Rn. 11; vgl. auch BGH Beschuss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10 - NZM 2012, 392 Rn. 13 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Guhling | Nedden-Boeger | Pernice | |||
| Günter | Krüger |