Familiensache: Anhörungsrüge wegen widersprüchlicher Feststellungen zu möglichen Eigeneinkünften des Unterhalt begehrenden Ehegatten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen das Senatsurteil und rügte widersprüchliche Feststellungen zu möglichen Eigeneinkünften. Der Senat stellte fest, die in der Revisionsbegründung zitierten Passagen enthalten keinen Revisionsangriff gegen die tatrichterliche Feststellung eines Nettoeinkommens von 650 €. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen; abstrakte Aussagen zur Verwertbarkeit ausländischer Qualifikation begründen keine konkrete negative Feststellung.
Ausgang: Anhörungsrüge nach §321a ZPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur begründet, wenn substantiierte Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
Revisionsbegründungen müssen einen erkennbaren Revisionsangriff gegen tatrichterliche Feststellungen enthalten; bleiben solche Angriffe aus, sind tatrichterliche Feststellungen nach §559 Abs. 2 ZPO für die Revisionsinstanz bindend.
Abstrakte oder allgemeine Ausführungen des Gerichts zur Verwertbarkeit ausländischer Berufsqualifikationen begründen nicht ohne Weiteres die Annahme, das Gericht habe im konkreten Fall von vollständiger Unverwertbarkeit ausgegangen.
Mit der Anhörungsrüge kann die Partei nicht eigene Rechtsauffassungen an die Stelle der richterlichen Würdigung setzen; bloße Meinungswidersprüche genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Januar 2013, Az: XII ZR 39/10, Urteil
vorgehend OLG Rostock, 26. Februar 2010, Az: 10 UF 97/07
vorgehend AG Schwerin, 15. Februar 2007, Az: 21 F 99/06
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich auch aus den in der Anhörungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der Ukraine erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihrer guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 650 € erzielen.
Indem der Senat diese Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Erwägungen zur Sicherung des unterhaltsrechtlichen Existenzminimums durch Eigeneinkünfte der Beklagten zugrunde gelegt hat, setzt er sich nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 BGB. Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt sei (Rn. 15), handelt es sich dabei ersichtlich um einen abstrakten Rechtssatz. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Senat auch im konkreten Fall davon ausgegangen wäre, dass die von der Beklagten in der Ukraine erworbene Vorbildung für den deutschen Arbeitsmarkt völlig unverwertbar sei, was sich im Übrigen auch aus der hypothetischen Formulierung des daran anschließenden Satzes ergibt („Auch wenn der Beklagten durch die eheliche Rollenverteilung die Möglichkeit beruflicher Qualifikation für den deutschen Arbeitsmarkt genommen worden sein sollte …“).
Im Übrigen will die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihre eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen, was ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt ist.
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