Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Einigkeit über Mietvertragsbeendigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Mietrechtsstreit. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht ist. Das OLG hatte den modifizierten Feststellungsantrag als auf August 2012 beschränkt gewertet, da sich die Parteien über die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. August einig waren und die Sache zurückgegeben wurde. Ob eine teilweise Rücknahme oder Erledigungserklärung vorliegt, ändert an der Unterschreitung der Wertgrenze nichts.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend gemachte Beschwer den erforderlichen Wert von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
Der für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Beschwerdewert ist nach dem geänderten bzw. materiell streitgegenständlichen Antrag zu bemessen.
Einigung der Parteien über die Beendigung eines Mietverhältnisses und die tatsächliche Rückgabe der Mietsache schließen einen streitigen Anspruch auf Nutzungsentgelt für die Zeit nach der Beendigung aus und reduzieren damit den Streitwert.
Eine teilweise Rücknahme des Klageantrags oder eine (teilweise) Erledigungserklärung führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der nach der Antragslage verbleibende Beschwerdewert die gesetzliche Mindesthöhe nicht erreicht.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. Februar 2014, Az: 9 U 87/13
vorgehend LG Stendal, 12. Juli 2013, Az: 23 O 303/12
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Wert: 3.738 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
Das Berufungsgericht hat den mit Schriftsatz der Klägerin vom 26. November 2012 modifizierten Klageantrag als eine Beschränkung ihres Feststellungsbegehrens auf den Monat August 2012 gewertet. Das ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ihren Antrag ausdrücklich unter Hinweis auf die "sich seit Klageerhebung ergebenden weiteren Entwicklungen im Sachverhalt" angekündigt. Die Parteien sind sich wenn auch aus unterschiedlichen Gründen über die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem 31. August 2012 einig gewesen. Zumal das Objekt an diesem Tag auch unstreitig geräumt und herausgegeben worden ist, hat das Berufungsgericht den geänderten Antrag der Klägerin in zulässiger Weise dahin ausgelegt, dass die Feststellung des Nichtbestehens eines nach Auffassung beider Parteien ab 1. September 2012 nicht mehr bestehenden Anspruchs auf Nutzungsentgelt nicht begehrt werde. Auf den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch bezieht sich der (negative) Feststellungsantrag nicht mehr.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen oder den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat und ob der Beklagte sich einer teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen hat. Denn in keinem Fall übersteigt die Beschwer 20.000 €.
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