Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Prüfung einer Hilfsaufrechnung im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzte den Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 326.467 € fest. Zwar blieben Hilfsaufrechnungen im gerichtlichen Verfahren unberücksichtigt; der Prozessbevollmächtigte hatte diese aber vorgerichtlich geprüft. Nach §45 Abs.3 GKG erhöhen solche geprüften Ansprüche den Gegenstandswert, der nach §33 Abs.1 RVG für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit auf 326.467 €; vorgerichtlich geprüfte Hilfsaufrechnungen wurden berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens sind auch solche Forderungen zu berücksichtigen, die im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt wurden, sofern der Anwalt sie im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung substantiiert geprüft hat (§45 Abs.3 GKG).
Der so festgesetzte Gegenstandswert ist für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach §33 Abs.1 RVG maßgeblich.
Hilfsaufrechnungen, die im gerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, können den Gegenstandswert erhöhen, wenn ihre Prüfung Teil der vorgerichtlichen Beratung und Erfolgsaussichtsprüfung war.
Bei der Wertfestsetzung ist auf die konkrete Höhe der geprüften Forderungen abzustellen; ermittelte Beträge sind in die Gegenstandswertfestsetzung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. März 2020, Az: XII ZR 29/19, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Februar 2019, Az: 2 U 60/18
vorgehend LG Frankfurt, 7. Mai 2018, Az: 2-28 O 203/17
Tenor
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 € festgesetzt.
Die vom Oberlandesgericht für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 300.000 € für Investitionen und weiteren 8.593,91 € auf Kostenerstattung, die die Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2020 - XII ZR 29/19 - juris Rn. 4 f.), sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese Ansprüche geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um 137.088 € und weitere 8.594 € erhöhen. Folglich ist dieser Wert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 326.467 € festzusetzen.
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