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BGH·XII ZR 23/15·30.09.2015

Gehörsverletzung im Zivilprozess: Nichtberücksichtigung des tatbestandlich festgestellten Parteivortrags in den Entscheidungsgründen

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in einem Mietstreit um die Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung der Wirtewohnung. Der BGH gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das OLG hatte tatbestandlich festgestellten Vortrag und den zugehörigen Beweisantritt der Beklagten bei der rechtlichen Bewertung nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt; eine Berücksichtigung konnte zu einer anderen Entscheidung führen.

Ausgang: Revision zugelassen, Urteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht in den Entscheidungsgründen tatbestandlich festgestellten Parteivortrag und den hierfür angetretenen Beweisantritt bei der rechtlichen Würdigung unerwähnt lässt.

2

Ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründung ist unzulässig; hat das Gericht selbst festgestellt, dass die Partei zur entscheidungserheblichen Zeit die gerügten Umstände bestreitet, muss dieses Vorbringen in die rechtliche Bewertung einbezogen werden.

3

Wurde ein Beweisantritt nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen, kann seine Nichtberücksichtigung durch das Gericht eine Gehörsverletzung darstellen.

4

Führt eine Gehörsverletzung dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, das Gericht hätte bei Berücksichtigung des Vorbringens anders entschieden, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 543 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 7 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 5. Februar 2015, Az: 2 U 184/14

vorgehend LG Frankfurt, 15. September 2014, Az: 2-21 O 47/14

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2015 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 48.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über eine Gaststätte nebst Wirtewohnung miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 kündigte die Klägerin als Vermieterin das gesamte Mietverhältnis fristlos, weil die Beklagte die Wirtewohnung vertragswidrig nutze. Denn sie betreibe dort eine gewerbliche Küche zur Unterstützung der Gaststätte, nutze die Badewanne zur Lagerung von Kartoffeln, und die beiden Wohnräume der insgesamt 45 qm großen Wirtewohnung seien mit Schlafstätten für wenigstens sechs Personen überbelegt. Am 31. Januar 2014 bot die Beklagte der Klägerin die Rückgabe der Wirtewohnung geräumt und besenrein an, sofern bei der Neuvermietung auf die gaststättenbedingte Lärmbelästigung hingewiesen werde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 wiederholte die Klägerin ihre Kündigung.

2

Das Landgericht hat das Schreiben vom 19. Dezember 2013 als Abmahnung gewertet und der Klage auf Grundlage der Kündigung vom 11. Februar 2014 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die zugelassene Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob der vertragswidrige Gebrauch zum Zeitpunkt der am 11. Februar 2014 ausgesprochenen Kündigung noch bestand, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten und dafür angetretenen Zeugenbeweis in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.

5

In den Entscheidungsgründen hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beklagte habe auf die mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 erklärte Abmahnung weder die Nutzung der Wohnung in der benannten Weise unterlassen noch eine Überprüfung ihrer Annahme der Rechtmäßigkeit der Nutzung zugesagt oder in anderer Weise erkennbar eine Änderung der gerügten Umstände angekündigt. Sie habe dies bereits nicht vorgetragen. Hierfür sei sie aber darlegungs- und beweispflichtig.

6

Mit diesen Ausführungen in den Gründen hat sich das Oberlandesgericht in Widerspruch zu seinen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt, wonach die Beklagte vorgetragen habe, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 11. Februar 2014 hätten die abgemahnten Zustände nicht mehr bestanden; die Wohnung habe bereits leer gestanden. Indem das Oberlandesgericht diese Darstellung der Beklagten und den zugehörigen Beweisantritt, die es nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen hat, bei der rechtlichen Beurteilung übergangen hat, hat es - unabhängig von der bestehenden Darlegungs- und Beweislast - gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

7

2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens und Beweisantritts in der Berufungsbegründung zu einer anderen Würdigung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).

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Weber-MoneckeNedden-Boeger