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BGH·XII ZR 147/14·28.04.2016

Beitritt eines Gewerberaummieters zu einer in der Rechtsform einer GbR geführten Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum: Beitragspflicht des Gewerberaummieters auch bei fehlerhaftem Beitritt

ZivilrechtGesellschaftsrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem sie zur Zahlung von Werbebeiträgen an eine in GbR organisierte Werbegemeinschaft verurteilt wurde. Streitpunkt war, ob ein fehlerhafter Beitritt die Beitragspflicht ausschließt. Der BGH hält die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft für anwendbar: Bis zur wirksamen Kündigung bleiben Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag bestehen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten wird PKH abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision abgewiesen, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen; Beitragspflicht bei fehlerhaftem Beitritt bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft (z. B. GbR) finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung; der Beitritt ist regelmäßig nicht von Anfang an ohne Wirkung.

2

Ein fehlerhaft vollzogener Beitritt begründet bis zum Zugang einer wirksamen Kündigung die Pflichten und Rechte des Gesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere die Pflicht zur Zahlung vertraglich vereinbarter Beiträge.

3

Eine Kündigung, die die beigetretene Gesellschaft entbinden soll, muss der Gesellschaft wirksam zugehen; ein gegenüber nur einzelnen Gesellschaftern oder Dritten erklärter Rücktritt ist insoweit unwirksam.

4

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren ist notwendig, dass hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; fehlt es an entscheidungserheblichen Rechtsfragen und an Erfolgsaussicht, ist PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ 705 BGB§ 706 BGB§ 723 Abs 1 BGB§ 114 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 307 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 19. November 2014, Az: 2 S 95/14, Urteil

vorgehend AG Ludwigshafen, 20. März 2014, Az: 2e C 242/13

nachgehend BGH, 11. Mai 2016, Az: XII ZR 147/14, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029; BGHZ 154, 288, 291 = NJW 2003, 1943).

3

Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil es im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 f.) die Frage für klärungsbedürftig hält, ob ein Mieter von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB) wird, wenn er zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten Vereinbarung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Werbegemeinschaft erklärt.

4

Die Zulassungsfrage ist im vorliegenden Fall indes nicht entscheidungserheblich. Denn sollte der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft - entsprechend der Auffassung der Revision - unwirksam sein, würde die Beklagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden. Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur wirksamen Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet.

5

Nach diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge unabhängig davon, ob sie der Werbegemeinschaft wirksam beigetreten ist. Daran ändert (für die Monate September bis Dezember 2013) auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung nichts. Denn diese dürfte unwirksam sein, weil sie der Gesellschaft nicht wirksam zugegangen ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/Schäfer 6. Aufl. § 723 Rn. 11).

6

2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 f. mwN). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig sein dürfte.

DoseGünterGuhling
SchillingBotur