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BGH·XII ZR 131/10·20.06.2012

Pachtsache: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz; Zurückbehaltungsrecht des Pächters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

ZivilrechtPachtrechtMietrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben in der Revisionsinstanz übereinstimmend erledigt, woraufhin der BGH nach § 91a ZPO summarisch über die Kosten entschied. Der Senat verteilte die Kosten der ersten Instanzen und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens anteilig und hob die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander auf. Eine klärende Entscheidung zur Frage, ob der Pächter bei unterlassener Nebenkostenabrechnung anstelle der Vorauszahlungen den gesamten Pachtzins zurückbehalten darf, traf das Gericht nicht.

Ausgang: Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben; übrige Kosten anteilig verteilt (Anteilfestsetzungen für erstinstanzliche, zweitinstanzliche und Nichtzulassungsbeschwerde-Kosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das (Revisions-)Gericht nach § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen anhand einer summarischen Prüfung.

2

Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist nicht die Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung; das Gericht kann solche Fragen in der kostenfeststellenden Entscheidung offenlassen.

3

Sind keine abweichenden Verteilungskriterien ersichtlich, kann das Gericht die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten gegeneinander aufheben.

4

Bei der Kostenverteilung sind rechtskräftig entschiedene Teilforderungen zu berücksichtigen und in die Abwägung nach § 91a ZPO einzustellen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 581 BGB§ 91a ZPO§ 91 a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 29. Oktober 2003, Az: 17 U 103/03

vorgehend LG Frankfurt, 15. Mai 2003, Az: 2/22 O 488/02

Tenor

Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 15,5 %, der Beklagte 84,5 %.

Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger 12,5 %, der Beklagte 87,5 %.

Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert beträgt:

Für die erste und zweite Instanz 44.481 €, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 42.948 €, für das Revisionsverfahren 10.736 €.

Gründe

1

Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 f.; vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; vom 20. Oktober 2009 - XI ZR 261/08 - juris und vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08 - juris Rn. 3).

2

Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Revision maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob dem Pächter wegen unterlassener Nebenkostenabrechnungen des Verpächters ein Zurückbehaltungsrecht nicht nur an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, sondern an dem gesamten Pachtzins zusteht.

3

Da andere Verteilungskriterien nicht gegeben sind, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Teilforderungen wie beschlossen zu entscheiden.

DoseKlinkhammerBotur
VézinaGünter