Voraussetzungen für Nichtzulassung der Revision
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Brandenburgische Oberlandesgericht. Prüfungsgegenstand war, ob die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Revision erfordert. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen des §543 Abs.2 Satz1 ZPO nicht vorlagen. Auf nähere Begründung wurde gemäß §544 Abs.6 Satz2 ZPO verzichtet; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe des §543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§543 Abs.2 Satz1 ZPO).
Der Bundesgerichtshof kann gemäß §544 Abs.6 Satz2 ZPO auf eine nähere Begründung der Zurückweisung verzichten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung offensichtlich sind.
Trägt die Beschwerde keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§97 ZPO).
Die Prüfung der Zulassungsgründe für die Revision folgt abstrakten Kriterien der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung; isolierte einzelfallbezogene Umstände genügen hierfür in der Regel nicht.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 24. Februar 2022, Az: 10 U 13/21, Urteil
vorgehend LG Cottbus, 26. Januar 2021, Az: 6 O 320/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Wert: bis zu 260.000 €
Guhling Klinkhammer Günter
Botur Pernice