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BGH·XII ZR (Ü) 1/23, XII ZR (Ü) 2/23, XII ZR (Ü) 3/23, XII ZR (Ü) 4/23, XII ZR (Ü) 5/23, XII ZR (Ü) 6/23·08.03.2023

PKH-Anträge des selbsternannten „Eurotribunals“ wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller, der sich als Präsident eines selbsternannten „Eurotribunals“ bezeichnet, beantragte Prozesskostenhilfe für gegen die Bundesrepublik gerichtete Klagen wegen angeblich überlanger Verfahrensdauer. Der BGH wertete viele Eingaben als keine statthaften Rechtsschutzbegehren und requalifizierte teilweise als PKH-Anträge nach §201 Abs.1 GVG. Die PKH wurde nach §114 ZPO versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten nach §114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§114 ZPO).

2

Eingaben, die als Verfügungen eines selbsternannten ‚Tribunals‘ betitelt sind, begründen nicht automatisch statthafte Rechtsschutzbegehren; es ist zu prüfen, ob daraus ein zulässiger Klagegrund entnommen werden kann.

3

Soweit aus den Eingaben ein Anspruch gegen die Bundesrepublik ersichtlich ist, können sie als Anträge auf Prozesskostenhilfe für Klagen nach §201 Abs.1 GVG zu behandeln sein.

4

Die bloße Berufung auf angebliche Kostenfreiheit einer Organisation oder eines ‚Tribunals‘ begründet ohne Prüfung der persönlichen Prozessführungsbefugnis und der Erfolgsaussichten keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 201 Abs. 1 GVG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Oktober 2021, Az: 16 EK 7/21

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller bezeichnet sich als Präsident eines angeblichen Eurotribunals („Europäischer Schiedsgerichtshof - Internationaler Ständiger Schiedsgerichtshof beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof“). Er verfolgt in den vorliegenden Verfahren Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer vermeintlich überlangen Dauer von Rechtsbeschwerdeverfahren stehen, die in Sachen des Antragstellers gegen die Gerichtsvollzieherin H. (III ZB 77/21), die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (III ZB 38/22, III ZB 39/22 und III ZB 86/21), die Gerichtsvollzieherin T. (III ZB 79/21) und mehrere Richter des Landgerichts Karlsruhe (III ZB 37/22) vor dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig waren.

II.

2

Soweit den von dem Antragsteller eingereichten und von ihm selbst verfassten „Verfügungen des Eurotribunals“ überhaupt statthafte Rechtsschutzbegehren entnommen werden können, legt der Senat seine Eingaben vom 28. Januar 2023 und vom 26. Februar 2023 vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller in anderen Verfahren grundsätzlich auf Kostenfreiheit für sein „Eurotribunal“ beruft, als Anträge auf Prozesskostenhilfe für gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen nach § 201 Abs. 1 GVG aus. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller insoweit nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).

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