Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister nach § 394 FamFG gelöscht. Der BGH verworf die Beschwerde als unzulässig, weil der Wegfall der Parteifähigkeit die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen lässt. Ein Vermögenswert wurde nicht geltend gemacht.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wegen Wegfalls der Parteifähigkeit als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens macht die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Eine im Handelsregister erfolgte Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG führt zum Wegfall der Parteifähigkeit, sofern nicht substantiiert Vermögenswerte behauptet werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist abhängig davon, dass das Revisionsgericht die Revision zulässt; deshalb fällt die Hauptsache dem Revisionsgericht erst mit einer Stattgabe der Beschwerde zu, was bei weggefallener Parteifähigkeit die Unzulässigkeit der Beschwerde begründen kann.
Die rechtliche Wirkung des Wegfalls der Parteifähigkeit kann je nach Verfahrensstadium unterschiedlich sein; im Gegensatz zum Berufungsverfahren führt der Wegfall während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 3. Januar 2014, Az: 2 U 128/13
vorgehend LG Frankfurt, 19. April 2013, Az: 2-23 O 274/12
Leitsatz
Zum Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 48.964 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte, der das Berufungsurteil am 9. Januar 2014 zugestellt wurde, am 24. Februar 2014 nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 - NJW 2015, 2424 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger FamFG 5. Aufl. § 394 Rn. 64 mwN). Dass bei der Beklagten noch ein Vermögenswert vorhanden wäre (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11 - MDR 2012, 1176 Rn. 27 f.), behaupten die Parteien selbst nicht.
Der Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führt - im Gegensatz zum Wegfall der Parteifähigkeit während des Berufungsverfahrens (vgl. insoweit BGH Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238) - zur Unzulässigkeit (allein) der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Hauptsache dem Revisionsgericht erst anfällt, wenn es der Beschwerde stattgibt und die Revision zulässt (vgl. MünchKommZPO/Krüger 4. Aufl. § 544 Rn. 2; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf [Stand: 1. März 2016] § 544 Rn. 24; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 544 Rn. 5).
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