Voraussetzung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteil im Zugewinnausgleichsverfahren. Das Revisionsgericht weist den Antrag zurück, weil der Schuldner im Berufungszug keinen zumutbaren Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt hat. Eine nachträgliche Geltendmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils vor dem Revisionsgericht kommt danach nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO werden daher nicht geprüft.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Unterlassens eines § 712 ZPO-Antrags im Berufungszug abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ordnet die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
Eine einstweilige Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungszug einen möglichen und zumutbaren Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO unterlassen hat.
Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO ist zumutbar, auch wenn die Partei nicht damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen wird; erkennbare Vollstreckungsgefahren sind bereits im Berufungsverfahren geltend zu machen.
Die im Berufungsverfahren unterlassene Geltendmachung von Vollstreckungsschutz schließt eine spätere erfolgreiche Berufung auf einen nicht zu ersetzenden Nachteil vor dem Revisionsgericht aus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 29. Juli 2010, Az: 11 UF 243/09, Urteil
vorgehend AG Böblingen, 30. Oktober 2009, Az: 16 F 1390/06
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich aus ihrer durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 30. Oktober 2009 - insoweit rechtskräftig - geschiedenen Ehe. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller vom Familiengericht u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 16.337,04 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und den Antragsteller vorläufig vollstreckbar zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 71.890,43 € nebst Zinsen verurteilt und die Revision insoweit zugelassen.
Nach Einlegung der Revision und Beantragung von Prozesskostenhilfe beantragt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vollstreckung in einen 1/2 Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch von O. eingetragenen Grundbesitz würde ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen, weil die Antragsgegnerin mittellos und es daher zu befürchten sei, dass ein etwaiger Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes von ihr nicht mehr zurückgefordert werden könne.
II.
Der Einstellungsantrag des Antragstellers ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde. Dass im Falle seiner Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs eine Zwangsvollstreckung, auch in das Miteigentum, in Betracht käme, war für den Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ebenso bereits erkennbar wie die sich daraus ergebenden Nachteile. Gleichwohl hat der Antragsteller einen solchen Antrag im Berufungsverfahren nicht gestellt.
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