Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; Anwendung von § 544 Abs. 6 ZPO
KI-Zusammenfassung
Eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss wurde vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Rüge für unbegründet, nachdem die darin erhobenen Angriffe bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden waren. Der Senat sah gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von näherer Begründung ab. Die Kostenentscheidung geht zulasten der Beklagten.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Ergibt sich, dass die mit der Anhörungsrüge erhobenen Angriffe bereits in einer zuvor geprüften Nichtzulassungsbeschwerde vollumfänglich behandelt und nicht als durchgreifend bewertet worden sind, rechtfertigt dies regelmäßig die Zurückweisung der Anhörungsrüge.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO erlaubt dem Gericht, von einer näheren Begründung der Entscheidung abzusehen, wenn die vorgebrachten Angriffe nicht durchgreifend sind; diese Befugnis findet entsprechend auch bei Entscheidungen über Anhörungsrügen Anwendung.
Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der unterliegenden Partei verbunden werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Oktober 2022, Az: XII ZR 110/21
vorgehend OLG Köln, 10. Dezember 2021, Az: 1 U 46/21
vorgehend LG Köln, 9. Juli 2021, Az: 37 O 295/20
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge, an deren Zulässigkeit mit Blick auf § 321 a Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhebliche Bedenken bestehen (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2022 - I ZR 134/21, juris Rn. 2 mwN), ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 mwN). Er hat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen. Im Hinblick darauf wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZR 18/19 - juris mwN).
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