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BGH·XII ZR 110/07·27.01.2010

Streitwertbemessung in Räumungsverfahren: Gegenvorstellung teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 3 erhob eine Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im Räumungsverfahren. Der BGH gab der Gegenvorstellung teilweise statt und setzte den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 50.437 € fest; der auf die Beklagte zu 3 entfallende Anteil beträgt 18.595 €. Eine weitere Herabsetzung und eine Bemessung durch Kopfteilen (§ 41 GKG) waren nicht möglich; das Verfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 teilweise stattgegeben; Streitwert für die Beklagte zu 3 auf 18.595 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG kann zur Korrektur der Streitwertfestsetzung führen, wenn sich die Beteiligung einer Partei auf einen abgegrenzten Streitgegenstand beschränkt.

2

Ist eine Partei nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands beteiligt, kann der ihr zuzurechnende Streitwert gesondert und niedrigere angesetzt werden.

3

Eine Streitwertbemessung durch 'Kopfteilen' gemäß § 41 GKG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine gleichwertige und unabhängige Aufteilung der Streitwerte vorliegen; fehlen diese, ist Kopfteilen unzulässig.

4

Die Änderung der Streitwertfestsetzung kann Auswirkungen auf die Gebührenpflicht des Verfahrens haben; außergerichtliche Kosten werden nur erstattet, wenn hierfür rechtliche Grundlagen vorliegen.

Relevante Normen
§ 41 GKG§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. September 2009, Az: XII ZR 110/07, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 16. Juli 2007, Az: 5 U 214/06, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 24. November 2006, Az: 22 O 318/06, Urteil

Leitsatz

(Streitwertbemessung im Räumungsverfahren)

Tenor

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.

2

Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €.

3

Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.

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