Streitwertbemessung in Räumungsverfahren: Gegenvorstellung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 3 erhob eine Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im Räumungsverfahren. Der BGH gab der Gegenvorstellung teilweise statt und setzte den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 50.437 € fest; der auf die Beklagte zu 3 entfallende Anteil beträgt 18.595 €. Eine weitere Herabsetzung und eine Bemessung durch Kopfteilen (§ 41 GKG) waren nicht möglich; das Verfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 teilweise stattgegeben; Streitwert für die Beklagte zu 3 auf 18.595 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG kann zur Korrektur der Streitwertfestsetzung führen, wenn sich die Beteiligung einer Partei auf einen abgegrenzten Streitgegenstand beschränkt.
Ist eine Partei nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands beteiligt, kann der ihr zuzurechnende Streitwert gesondert und niedrigere angesetzt werden.
Eine Streitwertbemessung durch 'Kopfteilen' gemäß § 41 GKG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine gleichwertige und unabhängige Aufteilung der Streitwerte vorliegen; fehlen diese, ist Kopfteilen unzulässig.
Die Änderung der Streitwertfestsetzung kann Auswirkungen auf die Gebührenpflicht des Verfahrens haben; außergerichtliche Kosten werden nur erstattet, wenn hierfür rechtliche Grundlagen vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. September 2009, Az: XII ZR 110/07, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 16. Juli 2007, Az: 5 U 214/06, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 24. November 2006, Az: 22 O 318/06, Urteil
Leitsatz
(Streitwertbemessung im Räumungsverfahren)
Tenor
Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €.
Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.
Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €.
Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.
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