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BGH·XII ZR 10/25·13.08.2025

Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: fehlende Beschwer bei geringem Nutzungsentgelt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde verworfen, weil die hierfür erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Der Senat bemisst die Beschwer nach dem vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt (1.104,39 €) und ermittelt damit nur 3.865,37 €. Ein alter Vergleichsbetrag und ergänzende Maklerauskünfte begründen keinen höheren aktuellen Nutzungswert, weil die Dachfläche anderweitig kaum verwertbar ist.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wegen nicht erreichter Beschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt eine genügende Beschwer voraus, die sich nach den für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Bewertungsgrundlagen bemisst; bei auf einem jährlichen Nutzungsentgelt beruhender Streitwertbemessung ist dieses Entgelt für die Ermittlung der Beschwer heranzuziehen.

2

Ein in einem früheren gerichtlichen Vergleich vereinbarter geringer Betrag für die Nutzung einer speziellen, anderweitig wirtschaftlich kaum verwertbaren Fläche begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer weitgehend unentgeltlichen Nutzung und führt nicht automatisch zu einer höheren Beschwer.

3

Die Angabe eines Geschäftswerts in einem Vergleich begründet nicht ohne weiteres einen höheren aktuellen Nutzungswert für prozessuale Bewertungszwecke; der Geschäftswert kann andere Zwecke verfolgen und ersetzt nicht den Nachweis eines höheren Nutzungsentgelts.

4

Markt- oder Maklergutachten, die ein fiktives Mietverhältnis auf Grundlage allgemeiner Vergleichsmieten bewerten, genügen nicht zur Erhöhung der für die Beschwer maßgeblichen Wertbemessung, wenn die konkreten tatsächlichen Umstände (z. B. die mangelnde wirtschaftliche Verwertbarkeit der Fläche) dem entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 GKG§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 9 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 9. Januar 2025, Az: 30 S 1489/24

vorgehend AG München, 9. Januar 2024, Az: 1294 C 14689/23 WEG

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Januar 2025 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.104 € festgesetzt (§ 41 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Auf der Grundlage des von den Parteien vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelts beläuft sich die Beschwer entsprechend § 9 ZPO lediglich auf (3,5 x 1.104,39 € =) 3.865,37 €. Auf den nach Senatsberatung erteilten entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 11. Juni 2025 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aus der Stellungnahme des Beklagten vom 14. Juli 2025 ergibt sich keine abweichende Bewertung.

2

Anders als der Beklagte meint, belegt der im gerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 1995 vereinbarte Betrag zur Abgeltung der Benutzung der Dachfläche von jährlich 2.160 DM (1.104,39 €) nicht eine weitgehend unentgeltliche Nutzung, sondern ist - nach den insoweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - dem Umstand geschuldet, „dass es um die Nutzung von bloßen Dachflächen ging, die anderweitig kaum wirtschaftlich nutzbar gewesen wären und auch nicht separat hätten vermietet werden können“. Daher führt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zum Erreichen der erforderlichen Beschwer, dass die Parteien in dem genannten Vergleich den Geschäftswert für die Dachnutzung mit 20.000 DM bemessen haben.

3

Im Übrigen belegt die mit der Stellungnahme vom 14. Juli 2025 vorgelegte ergänzende Maklerauskunft nachdrücklich, dass durch die Maklerauskünfte kein höherer aktueller Nutzungswert glaubhaft gemacht wird, weil die Makler ein fiktives Mietverhältnis auf der Grundlage der aktuellen Vergleichsmiete bewerten, nicht aber die tatsächlich vorliegende Nutzung einer anderweitig wirtschaftlich wertlosen Dachfläche.

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