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BGH·XII ZB 72/23·08.11.2023

Erfordernis der elektronischen Form bei der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Betreuervergütung

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenfestsetzungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse reichte eine schriftliche Beschwerde gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung ein. Der BGH stellt klar, dass Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch zu übermitteln sind. Fehlt die elektronische Übermittlung und greift keine zulässige Ersatzeinreichung, ist die Beschwerde unwirksam. Auch die Möglichkeit der Protokollierung wurde nicht genutzt.

Ausgang: Beschwerde der Staatskasse wegen nicht elektronischer Übermittlung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nach § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln; unterbleibt dies, ist die Erklärung formunwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist nicht.

2

§ 14b FamFG gilt ohne Bereichsausnahme auch für Betreuungs- und Unterbringungsverfahren sowie für die Beschwerde nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG, sodass Vergütungsfestsetzungsverfahren hiervon erfasst werden.

3

Unter den Begriff der ‚juristischen Person des öffentlichen Rechts‘ fallen auch die Bundesländer und ihre Staatskassen, soweit sie den Rechtsträger vertreten; das Fehlen der Eigenschaft als Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG steht der Anwendung nicht entgegen.

4

Eine zulässige Ersatzeinreichung nach § 14b Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG setzt darlegbare und glaubhaft gemachte technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung voraus; fehlt eine solche Darlegung, kommt eine Protokollierung nach § 64 Abs. 2 Alt. 2 FamFG nur bei ausdrücklicher Nutzung in Betracht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 14b Abs 1 FamFG§ 64 Abs 2 S 1 FamFG§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 b Abs. 1 FamFG§ 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 14 b FamFG§ 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 15. Dezember 2022, Az: 5 T 73/22

vorgehend AG Perleberg, 7. Juli 2022, Az: 18 XVII 106/21

Leitsatz

Die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 b Abs. 1 FamFG die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 124/22, FamRZ 2023, 1380).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 7. Juli 2022 wird verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der weiteren Beteiligten zu 2 auferlegt.

Wert: 75 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 ist als berufsmäßige Betreuerin für die mittellose Betroffene bestellt. Für den Abrechnungszeitraum vom 2. Juni 2021 bis zum 1. September 2021 hat sie die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung in Höhe von 390 € gegen die Staatskasse (Beteiligte zu 2) beantragt.

2

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag in Höhe von 315 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Betreuerin hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 7. Juli 2022 eine weitere Vergütung von 75 €, somit insgesamt 390 € festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde, die die Staatskasse mit einer in Schriftform eingereichten Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2022 eingelegt hat, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2022 abgeändert und die vom Rechtspfleger getroffene Erstentscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin.

II.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Verwerfung der von der Staatskasse eingelegten Beschwerde als unzulässig.

4

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen. Ist die Beschwerde unzulässig eingelegt, fehlt es an der Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 12).

5

2. Die Beschwerde der Staatskasse ist nicht formgerecht eingelegt worden.

6

a) Als bestimmender Schriftsatz ist die Beschwerde, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht wird, seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist nicht (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 5; BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 13).

7

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Denn für die einzureichenden Anträge und Erklärungen ist § 14 b FamFG ohne Bereichsausnahme einschlägig (vgl. Senatsbeschluss vom21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 8).

8

Die Beschwerdeeinlegung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird vom sachlichen Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG erfasst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 7 f. und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 mwN). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt nichts Abweichendes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 8 und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 8).

9

b) Der in § 14 b Abs. 1 FamFG verwendete Begriff „juristische Person des öffentlichen Rechts“ schließt die Bundesländer und ihre Behörden ein (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 - WM 2023, 1271 Rn. 14 f. und vom 1. Juni 2023 - I ZB 80/22 - WM 2023, 1467 Rn. 17 f. zum Vollstreckungsverfahren; OLG Bamberg FamRZ 2023, 459 und JurBüro 2022, 667 f. je zu § 130 d ZPO; Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 14 b Rn. 9; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel [Stand: 1. August 2023] § 14 b Rn. 9; Fritzsche NZFam 2022, 1, 3). Erfasst werden sollen alle Behörden (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27 zu § 130 d ZPO).

10

c) Nach den vorstehenden Grundsätzen fehlt es an einer formwirksamen Einlegung der Beschwerde. Die Staatskasse hat die Beschwerde nicht als elektronisches Dokument übermittelt. Auch die Voraussetzungen einer zulässigen Ersatzeinreichung sind nicht gegeben. Die Staatskasse hat ebenfalls nicht von der Möglichkeit des § 64 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG Gebrauch gemacht, die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

11

aa) Die Staatskasse fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG. Sie ist zwar keine Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG, weil sie nicht in Verfahrensstandschaft für und gegen den jeweiligen Rechtsträger handelt (vgl. hierzu: Prütting/Helms/Prütting FamFG 6. Aufl. § 8 Rn. 21 mwN), aber sie vertritt den Rechtsträger als solchen (A.I.1.c. der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz - Vertretungsordnung JM Brdbg - vom 9. Juni 1992 [JMBl. S. 78], zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15. Juli 2019 [JMBl. S. 134]; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2023, 459, 460 und JurBüro 2022, 667 f. je zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 lit. c der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern vom 26. Oktober 2021 - VertV, GVBl. S. 610).

12

bb) Auch war nicht ausnahmsweise die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften in Schriftform oder per Telefax gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG zulässig. Die Staatskasse hat nicht im Wege einer Ersatzeinreichung nach dieser Vorschrift dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.

GuhlingNedden-BoegerRecknagel
GünterPernice