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BGH·XII ZB 71/11·15.01.2014

Umfang der Ermittlungspflicht des Betreuungsgerichts bei einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit

ZivilrechtBetreuungsrechtVerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte erneut die Einrichtung einer Betreuung; das Amtsgericht stellte das Verfahren ohne Anhörung ein und das Landgericht wies die Beschwerde ab. Streitpunkt ist, welche Ermittlungen bei einem ‚Grenzfall‘ der Betreuungsbedürftigkeit erforderlich sind. Der BGH hebt auf und verweist zurück: bei bestehender Suchtproblematik und Artikulationsschwierigkeiten sind weitere Ermittlungen (Anhörung oder aktueller Sozialbericht) erforderlich; ein neues Gutachten ist nicht zwingend, kann aber nötig sein, wenn sonst keine ausreichende Tatsachengrundlage besteht.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Zurückverweisung zur Nachholung weiterer Ermittlungen (Anhörung/Sozialbericht) und erneuten Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Betreuungsgericht hat nach § 26 FamFG alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen; Umfang und Methodik unterliegen zwar dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dieses ist auf Einhaltung der Ermessensgrenzen und zutreffende Tatsachenfeststellungen überprüfbar.

2

Bei einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit, insbesondere bei bestehender Suchterkrankung und Hinweisen auf Artikulations- oder Verständnisschwierigkeiten, genügt es nicht, den Betroffenen lediglich zur eigenen Stellungnahme aufzufordern.

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Wenn frühere Gutachten die Lage als Grenzfall beurteilen und konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung vorliegen, müssen zur Klärung weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden; dazu gehören insbesondere die Anhörung des Betroffenen oder die Einholung eines aktuellen Sozialberichts.

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Nach § 280 Abs. 1 FamFG ist ein neues Sachverständigengutachten bei Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung nicht generell zwingend; jedoch können wegen bestehender Kommunikationsdefizite oder unzureichender Aktenlage ergänzende Gutachten oder sonstige Ermittlungen erforderlich sein, damit eine hinreichende Tatsachengrundlage vorliegt.

Relevante Normen
§ 1896 BGB§ 26 FamFG§ 280 Abs 1 FamFG§ 280 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 26. Januar 2011, Az: 87 T 23/11

vorgehend AG Tiergarten, 29. Dezember 2010, Az: 51 XVII 201/10

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Für den Betroffenen war auf seinen Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25. März 2009 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge einschließlich Vertretung vor Kranken- und Pflegekasse und Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Ämtern, Behörden und vor Gericht, arbeitsrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und eine Betreuerin bestellt worden. Zur Begründung war ausgeführt worden, dass der Betroffene aufgrund einer psychosozialen Reifeverzögerung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zum Zeitpunkt der Anordnung verbüßte der Betroffene eine Freiheitsstrafe, seine Haftentlassung stand allerdings unmittelbar bevor. Durch Beschluss vom 18. August 2009 wurde die Betreuung aufgehoben, weil der Aufenthalt des Betroffenen nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt nicht zu ermitteln war.

2

Während der Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe hat der Betroffene erneut beantragt, für ihn eine Betreuung anzuordnen, weil er erhebliche Schwierigkeiten in den Bereichen Vermögen, Gesundheit und Behörden habe. Das Amtsgericht hat die Akten des vorausgegangenen Verfahrens beigezogen und das Betreuungsverfahren sodann ohne Anhörung des Betroffenen eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, für ihn eine Betreuung einzurichten, weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

4

1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei zwar davon auszugehen, dass bei dem Betroffenen eine durch Alkohol- und Drogenkonsum herrührende Suchterkrankung vorliege. Eine infolgedessen eingetretene durchgreifende Beeinträchtigung der Kritik-, Urteils- und Handlungsfähigkeit habe aber nicht festgestellt werden können. Eine derartige Beeinträchtigung ergebe sich insbesondere nicht aus dem in dem früheren Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Dort sei ausgeführt, dass es sich bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit um einen Grenzfall handele und eine Betreuung wegen des damals jugendlichen Alters des Betroffenen und der schwierigen sozialen Bedingungen befürwortet werde. Auch im Übrigen ließen sich aus jenem Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Suchterkrankung bereits zu einer starken Abnahme der kognitiven Fähigkeiten des Betroffenen geführt hätte. Umstände, aus denen sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergäben, habe der Betroffene nicht vorgetragen. Da hierfür auch sonst nichts ersichtlich sei, habe kein Anlass für eine erneute Begutachtung bestanden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene psychisch nicht mehr in der Lage wäre, bestehende Unterstützungsmaßnahmen von sich aus in Anspruch zu nehmen, so dass eine Betreuungsbedürftigkeit nicht festzustellen sei.

5

2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

6

a) Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Gemäß § 26 FamFG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 8 mwN).

7

b) Diesen Anforderungen wird die von den Instanzgerichten durchgeführte Sachverhaltsermittlung nicht gerecht. Der Sachverständige B. hat in dem im Rahmen des früheren Betreuungsverfahrens im Jahr 2009 eingeholten Gutachten ausgeführt, dass sich die nach dem Bericht der Betreuungsbehörde bei dem Betroffenen vorliegende psychosoziale Reifeverzögerung weder bestätigen noch widerlegen lasse; er sei bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit ein Grenzfall. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen machte der Betroffene hinsichtlich "des freien Berichtens einen unbeholfenen und ungeübten Eindruck", auch wenn er im Denkablauf nicht ungeordnet erschien.

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Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen sich nicht darauf beschränken, dem Betroffenen aufzugeben, zu einer über die Drogenproblematik hinausgehenden Behinderung oder psychischen Erkrankung selbst Stellung zu nehmen. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen B. ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene damit überfordert war. Da andererseits jedenfalls von einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit bei bestehender Suchtproblematik auszugehen war, hätten zur Klärung der Frage der Betreuungsbedürftigkeit weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Dabei war es - anders als bei der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung - nach § 280 Abs. 1 FamFG zwar nicht zwingend erforderlich, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Im Hinblick auf die Artikulationsschwierigkeiten des Betroffenen hätte dieser aber angehört oder zumindest ein aktueller Sozialbericht eingeholt werden müssen. Ohne weitere Feststellungen dieser Art beruht die Entscheidung im Hinblick auf die Nähe zu der Haftentlassung nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

9

3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und das Verfahren zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird zu prüfen sein, wie sich der Betreuungsbedarf aktuell darstellt.

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