Sorgerechtsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärenden Beschluss
KI-Zusammenfassung
In einem Sorgerechtsverfahren erklärte das KG die Ablehnung eines vom AG bestellten familienpsychologischen Sachverständigen für begründet; die Gegnerin legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, weil nach § 30 FamFG i.V.m. § 406 Abs. 5 ZPO gegen einen solchen Beschluss kein Rechtsmittel steht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht erweitert die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht.
Ausgang: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, da gegen die für begründet erklärte Ablehnung eines Sachverständigen nach § 406 Abs. 5 ZPO kein Rechtsmittel gegeben ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweisung des § 30 Abs. 1 FamFG auf die ZPO gilt umfassend und macht die Vorschriften über Beweisbeschlüsse auf familiengerichtliche Beweisverfahren anwendbar.
Nach § 406 Abs. 5 ZPO ist gegen einen Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statthaft.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht vermag eine gesetzlich ausgeschlossene Anfechtungsmöglichkeit nicht zu eröffnen.
Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist und ein gesetzliches Beschwerderecht besteht; die bloße Zulassung ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 24. November 2014, Az: 25 WF 111/14
vorgehend AG Schöneberg, 12. August 2014, Az: 80 F 19/13
Leitsatz
Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen (hier: in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren) für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Der Vater begehrt die alleinige, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge für die nichtehelich geborene Tochter der beteiligten Eltern.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 die Beweiserhebung durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, welcher Elternteil zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das Kind besser geeignet sei. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass unter näher dargestellten Voraussetzungen die Mutter (Beteiligte zu 2) derzeit besser geeignet sei, die elterliche Sorge allein auszuüben. Daraufhin hat der Vater den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Amtsgericht hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hat das Kammergericht den angefochtenen Beschluss abgeändert und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Mutter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Da das Amtsgericht durch Beweisbeschluss vom 8. Oktober 2013 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und damit entschieden hat, die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme festzustellen, sind auf die Erhebung des betreffenden Beweises gemäß § 30 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 XII ZB 6/11 FamRZ 2012, 293 Rn. 8 und vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726 Rn. 11, 18; Bork/Jacoby/Schwab/Jacoby FamFG 2. Aufl. § 30 Rn. 10; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 30 Rn. 1). Diese Verweisung ist umfassend; sie erstreckt sich deshalb auch auf die gegen Entscheidungen in Beweisverfahren statthaften Rechtsmittel (Bork/Jacoby/Schwab/Jacoby FamFG 2. Aufl. § 30 Rn. 10).
2. Nach dem somit anwendbaren § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zwar gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Trotz des weit gefassten Gesetzeswortlauts gilt dies indessen nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist vielmehr gleichwohl unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt (BGH Beschlüsse vom 12. September 2002 III ZB 43/02 NJW 2002, 3554 und vom 13. November 2008 IX ZB 231/07 FamRZ 2009, 223 Rn. 5). Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht. Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 XII ZB 664/10 FamRZ 2013, 213 Rn. 7; BGH Beschluss vom 13. November 2008 IX ZB 231/07 FamRZ 2009, 223 Rn. 6).
3. Das ist hier nicht der Fall. Denn nach dem gemäß § 30 Abs. 1 FamFG entsprechend anwendbaren § 406 Abs. 5 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen wie im vorliegenden Fall - für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung ist nach der genannten Bestimmung auf den Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs begrenzt. Daher vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug gegen den einem Ablehnungsgesuch stattgebenden Beschluss nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 XII ZB 664/10 FamRZ 2013, 213 Rn. 7; BGH Beschluss vom 13. November 2008 IX ZB 231/07 FamRZ 2009, 223 Rn. 6).
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