Kindschaftsverfahren: Anwaltszwang für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch den Verfahrensbeistand des Kindes
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbeistand des Kindes legte beim BGH eine Rechtsbeschwerde ein. Streitgegenstand war, ob für Verfahrensbeistände Ausnahmen vom Anwaltszwang des § 10 Abs. 4 FamFG zulässig sind. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, weil Rechtsbehelfe in Familiensachen formell nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte eingelegt werden können. Der Verfahrensbeistand hätte Verfahrenskostenhilfe beantragen können.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Verfahrensbeistands beim BGH wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen (Anwaltszwang nach § 10 Abs. 4 FamFG gilt ohne Ausnahme).
Abstrakte Rechtssätze
In Familiensachen kann ein Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof formell nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (Anwaltszwang nach § 10 Abs. 4 FamFG).
Eine als Rechtsmittel eingelegte Eingabe, die die Formerfordernisse des § 10 Abs. 4 FamFG nicht erfüllt, ist als unzulässig zu verwerfen.
Für Verfahrensbeistände sind keine pauschalen Ausnahmen vom Anwaltszwang vorzusehen; ihnen steht stattdessen gegebenenfalls die Möglichkeit zu, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichter Schriftsatz, der erst dann eine eigene Erklärung des Einlegers enthält, kann die Unzulässigkeit wegen fehlender anwaltlicher Vertretung nicht heilen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 9. Januar 2019, Az: 12 UF 1397/18
vorgehend AG Rosenheim, 29. Oktober 2018, Az: 2 F 1231/18
Tenor
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2019 wird verworfen.
Gründe
Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.
Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Entgegen der Auffassung des Verfahrensbeistands besteht auch keine Notwendigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmen zuzulassen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Verfahrensbeistand die Rechtsbeschwerde "namens und in Vollmacht des betroffenen Kindes" eingelegt. Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN), das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7), kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Er hat weder dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorliegen, noch vorgetragen, dass die Eltern nicht gewillt wären, die dazu erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes zu machen.
Soweit der Verfahrensbeistand mit seinem nach Ablauf der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2019 "klargestellt" hat, dass die Rechtsbeschwerde im Interesse des Kindes eingelegt wurde, und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese im eigenen Namen einlegen wollte, kann er damit nach Ablauf der vorgenannten Fristen nicht mehr gehört werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag zum Geschäftszeichen XII ZB 71/19 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
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