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BGH·XII ZB 658/11·12.09.2012

Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Gegenstandswert der Beschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung im Scheidungsverfahren auf 1.307 € fest. Entscheidend ist das Kosteninteresse des Beschwerdeführers; maßgeblich ist regelmäßig der Wert der Hauptsache nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 3335. Bei Anordnungen von Ratenzahlungen richtet sich der Wert nach der Differenz zwischen angeordneter und begehrter Belastung unter Berücksichtigung der maximalen Leistungsdauer von 48 Monaten.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsbeschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung auf 1.307 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 2 Abs. 2 RVG ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich; dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.

2

Beschränkt sich die Beschwerde auf die Frage der zu leistenden Raten nach § 120 Abs. 1, 4 ZPO, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Kosteninteresse der Partei nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 3335.

3

Bei einer Ratenzahlungsanordnung ergibt sich der Gegenstandswert in der Regel aus der Differenz zwischen der angeordneten und der begehrten Ratenbelastung, es sei denn, die zu erwartenden Gesamtkosten sind niedriger.

4

Bei der Bemessung der Raten ist zu beachten, dass Raten höchstens für 48 Monate zu leisten sind (§ 115 Abs. 2 ZPO), was in die Gegenstandswertberechnung einzustellen ist.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 RVG§ 120 Abs 1 ZPO§ 120 Abs 4 ZPO§ 2 Abs 2 RVG§ Nr 3335 RVG-VV§ 33 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 1. März 2010, Az: 10 WF 67/10

vorgehend AG Uelzen, 19. Januar 2010, Az: 3b F 1261/09

Tenor

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.307 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom 13. Juni 2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der Antragstellervertreter beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG.

II.

2

Der Gegenstandswert ist auf 1.307 € festzusetzen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 331; mann Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn. 18; Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 208; Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5. Aufl. Anhang I Rn. 365). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 7; BGH Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 - NJW Spezial 2011, 349).

3

In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu befassen hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach § 120 Abs. 1, 4 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses, dort 2. Halbsatz, nach billigem Ermessen entsprechend dem Kosteninteresse (BeckOK/Sermond RVG [Stand 15. Mai 2012] RVG 3335 Rn. 37; Musielak/Fischer ZPO 9. Aufl. § 127 Rn. 28; vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423, 424). Der Gegenstandswert errechnet sich also aus dem Betrag, den die Partei bei Erfolg des Antrags nicht selbst zahlen müsste (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 332).

4

Bei der Anordnung von Ratenzahlungen ergibt sich der Gegenstandswert aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 333, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn. 18; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4401). Dabei ist zu beachten, dass die Raten höchstens 48 Monate lang zu erbringen sind, § 115 Abs. 2 ZPO.

5

Die unterschiedliche Bewertung im Verhältnis zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe an sich rechtfertigt sich im Übrigen damit, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1, 4 ZPO auch der Prüfungsumfang geringer ist, da die Erfolgsaussichten nicht bewertet werden müssen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 333; vgl. Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 211; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1988, 1375, 1376).

6

Der Antragsteller hat hier mit seiner Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der in Höhe von 60 € angeordneten Rate auf monatlich 15 € begehrt. Bei Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte er also nur 720 € (15 € x 48 Monate) auf die Verfahrenskosten, die sich bei einem Hauptsachestreitwert von 12.150 € auf insgesamt 2.027 € belaufen, zu zahlen gehabt. Da die Verfahrenskosten geringer sind als die Summe von 48 Monatsraten zu je 60 € (= 2.880 €), beläuft sich der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde mithin auf 1.307 € (2.027 € abzüglich 720 €).

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