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BGH·XII ZB 647/10·21.09.2011

Bestellung eines Ergänzungsbetreuers: Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers wurde vom BGH zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 FamFG zulässig ist. Der Senat entschied, dass die Ausnahmevorschrift die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nicht erfasst und eine Rechtsbeschwerde deshalb der Zulassung bedarf. Eine versäumte Zulassungsprüfung durch das Beschwerdegericht war unerheblich, weil eine Zulassung nicht in Betracht kam.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers als unzulässig zurückgewiesen, da keine Zulassung nach § 70 FamFG möglich war

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG setzt grundsätzlich die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus; Ausnahmen sind nur in den Fällen des § 70 Abs. 3 FamFG gegeben.

2

Die in § 70 Abs. 3 FamFG geregelten Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen; die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers wird von Nr. 1 nicht erfasst.

3

Ist eine Rechtsbeschwerde ohne die erforderliche Zulassung eingelegt, ist sie unzulässig; eine unterlassene Prüfung der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist unschädlich, wenn eine Zulassung objektiv nicht in Betracht kommt.

4

Verfahrenskostenentscheidungen über die Gebührenfreiheit der Rechtsbeschwerde richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der KostO (z. B. § 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 1795 Abs 1 BGB§ 1796 BGB§ 1899 Abs 4 BGB§ 1908i Abs 1 BGB§ 70 Abs 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 16. November 2010, Az: 5 T 573/10

vorgehend AG Bremen, 4. August 2010, Az: 44 XVII K 223/09

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm § 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, gegebenenfalls iVm § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.

HahneKlinkhammerNedden-Boeger
Weber-MoneckeGünter