Namensneubestimmungsrecht für nachgeborene Geschwister
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter richtet Rechtsbeschwerde gegen die vorinstanzliche Entscheidung zur Bindungswirkung von Geschwisternamen nach Ausübung des Namensneubestimmungsrechts durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern. Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigt die Rechtsprechung, wonach die Namenseinheit der Geschwister gewahrt werden soll. Eine vorherige Namensgebung nach § 1617a Abs. 2 BGB mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht der späteren Bindungswirkung nicht entgegen; die Einwilligung dient dem Schutz seiner Persönlichkeitsrechte.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Kindesmutter gegen OLG-Beschluss zur Bindungswirkung von Geschwisternamen als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Kindesmutter.
Abstrakte Rechtssätze
Das Namensneubestimmungsrecht der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB begründet Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister, unabhängig davon, ob die Eltern beim erstgeborenen Kind den bisherigen Geburtsnamen beibehalten oder diesen aktiv ändern, sofern ein gemeinsamer Wille vorliegt.
Für die Bindungswirkung nach § 1617b Abs. 1 BGB ist es unschädlich, dass der Geburtsname des älteren Kindes zuvor nach § 1617a Abs. 2 BGB mit Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilt worden ist; auch dann kann ein späteres Namensneubestimmungsrecht die Namenseinheit begründen.
Die in § 1617a Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils dient dem Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und verhindert nicht, dass namensbestimmende Entscheidungen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister entfalten.
Bei Konsens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über Beibehaltung oder Änderung des bisherigen Geburtsnamens besteht kein sachlicher Grund, die Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister allein vom aktiven Vollzug einer Namensneubestimmung beim erstgeborenen Kind abhängig zu machen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 27. November 2024, Az: 20 W 229/23
vorgehend AG Wiesbaden, 21. September 2022, Az: 417 III 4/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2024 wird auf Kosten der Kindesmutter zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
1. Sie steht - was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331), von der abzuweichen auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde daran geäußerten Kritik kein Anlass besteht.
Nur ergänzend bemerkt der Senat:
a) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass die Eltern bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwar ihr Namensneubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB ausüben können, ohne im Unterlassensfall aber den Eintritt von Rechtsfolgen mit Bindungswirkung befürchten zu müssen, trifft nicht zu und entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber strebt vielmehr mit seinen Regelungen zur Bindungswirkung von Geschwisternamen die Namenseinheit aller Geschwister des gleichen Elternpaares unter gemeinsamer Sorge an. Um dies erreichen zu können, kann es für die Bindungswirkung von Geschwisternamen nicht darauf ankommen, ob sich die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für das erstgeborene Kind für eine Beibehaltung oder für eine Änderung von dessen bisherigen - nach § 1617 a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erworbenen - Geburtsnamen entschieden haben. Bei einem Konsens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entweder über die Änderung oder über die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens gibt es keinen sachlichen Grund, die Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister nur im Falle aktiver Namensneubestimmung des Geburtsnamens für das erstgeborene Kind eintreten zu lassen, zumal den Eltern keine Möglichkeit eröffnet ist, einem bestehenden Konsens über eine Beibehaltung des Geburtsnamens durch eine namensbestimmende Erklärung nach außen hin Ausdruck zu verleihen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 16). Um die Namenseinheit von Geschwistern im gleichen Sorgerechtsverhältnis zu gewährleisten, muss das Gleiche auch dann gelten, wenn die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens für das erstgeborene Kind ausnahmsweise auf einem Dissens der Eltern über die Änderung desselben beruht, was die Kindesmutter im vorliegenden Fall im Übrigen schon selbst nicht einmal behauptet.
b) Ein den ursprünglichen Namenserwerb überlagerndes und Bindungswirkung für die nachgeborenen Geschwister erzeugendes Namensneubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht auch dann, wenn dem Kind vor der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB mit Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils dessen Familienname als Geburtsname erteilt worden war. Den von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Ausführungen im Regierungsentwurf zum Kindschaftsrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 8, 92 f. zu § 1618 Abs. 2 BGB-E) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Befugnis zur Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB Ausfluss des Alleinsorgerechts desjenigen Elternteils ist, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Eine besondere Begründung, warum gemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 2 BGB die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Erteilung von dessen Namen erforderlich sein könnte, enthalten die Gesetzesmaterialien zum Kindschaftsrechtsreformgesetz - über Andeutungen hinaus (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 90 f. zu § 1617 a BGB-E: kein einseitiger „Zugriff“ der Mutter auf den Namen des Vaters ohne dessen Einverständnis) - nicht (vgl. auch Dutta FamRZ 2025, 77, 80). Da die gemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Einwilligung nicht auf gemeinsamer Elternverantwortung für das Kind beruhen kann, kommt als alleiniger Zweck dieser Bestimmung nur die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Betracht. Auch der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts hat keinen anderen Grund für dieses - auch nach künftigem Recht weiterhin bestehende (vgl. § 1617 a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BGB nF) - Einwilligungserfordernis identifizieren können (vgl. BT-Drucks. 20/9041 S. 65 zu § 1617 i BGB-E: „Dies entspricht der in § 1617a Abs. 2 Satz 2 BGB […] getroffenen Grundentscheidung, dass eine Einwilligung der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Elternteils an seinem Namen dient.“).
2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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