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BGH·XII ZB 624/13·15.04.2015

Familiensache: Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen die Erstattung der Kosten eines durch einen Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetschers

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse focht im Sorgeverfahren die Erstattung von Dolmetscherkosten an, die ein Verfahrensbeistand hinzugezogen hatte. Das OLG wies die Erinnerung der Staatskasse zurück; die Staatskasse legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH entschied, dass es sich um eine Erinnerung gegen eine Festsetzung nach §§ 1, 4 JVEG handelt und eine Beschwerde an den BGH nicht statthaft ist. Eine fehlerhafte Zulassung eröffnet keine zusätzliche Instanz.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen Erstattung von Dolmetscherkosten wegen fehlender Statthaftigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine mit Erinnerung angegriffene Festsetzung von Auslagen/Entschädigungen nach dem JVEG ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG nicht statthaft.

2

Die Frage, ob Auslagen (z. B. Dolmetscherkosten) durch die Pauschalvergütung eines Verfahrensbeistands abgegolten sind, berührt nicht die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs; maßgeblich ist die formelle Zuweisung des Rechtswegs.

3

Die fehlerhafte Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch die Vorinstanz begründet nicht nachträglich die Zulässigkeit des Rechtsmittels und eröffnet keine gesetzlich nicht vorgesehene dritte Instanz.

4

Bei Streit über die Erstattung von Dolmetscherkosten ist die Erinnerung gegen die Festsetzung nach den Vorschriften des JVEG der regelmäßig zulässige Rechtsbehelf; andere Rechtswege müssen sich an die normative Zuständigkeitsordnung halten.

Relevante Normen
§ 4 Abs 4 S 3 JVEG§ 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG§ 1, 4 JVEG§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2013, Az: 5 WF 249/13, Beschluss

vorgehend AG Frankfurt, 26. März 2013, Az: 460 F 9343/12

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen.

Wert: 335 €

Gründe

I.

1

Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von 334,80 € (netto) beglichen worden ist.

2

Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4

Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden, vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß §§ 1, 4 JVEG handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.

5

Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).

DoseGünterGuhling
KlinkhammerBotur