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BGH·XII ZB 609/14·20.07.2016

Personenstandssache: Behandlung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als eingetragene Lebenspartnerschaft; Wirksamkeit der Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten schlossen in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe und wählten deutsches Recht zur Namensführung mit Bestimmung eines Ehenamens. Das Standesamt verweigerte die Eintragung; die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der BGH bestätigt, dass eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nach deutschem Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizieren ist. Eine ausdrückliche Wahl eines Ehenamens ist unwirksam, weil deutsches Recht nur die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens zulässt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Namensbestimmung zurückgewiesen; Ehenamenswahl als unwirksam anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist nach deutschem Internationalen Privatrecht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizieren (Art. 17b EGBGB/Senatsrechtsprechung).

2

Bei wirksamer Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts kommt für die Namensführung bei gleichgeschlechtlichen Verbindungen nur der Lebenspartnerschaftsname nach § 3 LPartG in Betracht, nicht der Ehename nach § 1355 BGB.

3

Eine Namensbestimmung ist unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf einen Ehenamen gerichtet ist, während die nach deutschem Recht bestehende Rechtsform eine Lebenspartnerschaft ist; eine Umdeutung in eine Lebenspartnerschaftsnamenswahl ist ausgeschlossen, wenn diese von den Beteiligten abgelehnt wird.

4

Abweichende Bezeichnungen und unterschiedliche nationale Qualifikationen fremder Rechtsinstitute verstoßen nicht grundsätzlich gegen Art. 3 GG oder die EMRK; es obliegt dem nationalen Gesetzgeber, die Anknüpfung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 1355 BGB§ Art 10 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG§ Art 13 BGBEG§ Art 17b BGBEG§ 3 LPartG§ 46 Nr. 1 PStV

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 14. Oktober 2014, Az: 1 W 554/13, Beschluss

vorgehend AG Schöneberg, 14. Oktober 2013, Az: 71 III 157/13

Leitsatz

1. Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016, XII ZB 15/15, BGHZ 210, 59, juris).

2. Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen am 7. Juli 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht. Der Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, der Beteiligte zu 2 die niederländische Staatsangehörigkeit.

2

Da das niederländische Recht einen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten nicht vorsieht, wählten die Beteiligten zu 1 und 2 mit konsularisch beglaubigter Erklärung für ihre Namensführung das deutsche Recht und bestimmten den Namen des Beteiligten zu 2 zum Familiennamen. Der Beteiligte zu 1 bestimmte seinen Geburtsnamen zum Begleitnamen. Gleichzeitig erklärten die Beteiligten zu 1 und 2, sie verweigerten "eine Aufnahme ihrer Erklärung im Institut der Lebenspartnerschaft" oder eine Umwandlung der Erklärung in eine Namenserklärung als Lebenspartnerschaftsname, da sie verheiratet seien.

3

Das zuständige Standesamt I in Berlin lehnte die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namenserklärung ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Standesamt anzuweisen, die Namensänderung auf den gewählten Ehenamen einschließlich des vorangestellten Geburtsnamens des Beteiligten zu 1 "einzutragen". Das Amtsgericht hat die als Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV aufgefassten Anträge zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in StAZ 2015, 142 veröffentlicht ist, liegt keine wirksame Namenswahl vor. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 abgegebene Erklärung solle nach ihrer ausdrücklichen Einschränkung nur gelten, wenn auf sie die Bestimmungen des deutschen Rechts zur Ehe Anwendung fänden und nicht die Bestimmungen zur Lebenspartnerschaft. Es könne dahinstehen, ob die Erklärung schon deshalb unwirksam sei, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung stehe. Denn jedenfalls sei die Bedingung nicht erfüllt. Die gleichgeschlechtlichen Beteiligten zu 1 und 2 könnten nach deutschem Recht einen gemeinsamen Familiennamen nicht als Ehenamen, sondern nur als Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.

6

Ehe bedeute nach deutschem Recht eine rechtliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, während der Begriff der Lebenspartnerschaft auf die gleichgeschlechtliche Personenkonstellation verweise. Das stehe im Einklang mit der Verfassung. Insbesondere verstießen die unterschiedlichen Bezeichnungen der Rechtsinstitute nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG. Das Recht der Europäischen Union gebiete es ebenfalls nicht, die Beteiligten zu 1 und 2 als Ehegatten i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EGBGB anzusehen. Familien- und Namensrecht müssten in den Mitgliedstaaten nicht übereinstimmend geregelt sein. Es obliege dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber, ein fremdes Rechtsinstitut (hier die gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht) als Gegenstand der Anknüpfung für das Internationale Privatrecht zu qualifizieren. Dabei bestehe keine Bindung an die Bezeichnungen, die das ausländische Recht verwende, oder an die Qualifikation sonstiger Mitgliedstaaten.

7

Hinkende Namensverhältnisse könnten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entstehen. In deutschen Personaldokumenten werde nicht kenntlich gemacht, ob es sich bei dem Familiennamen um einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen handele. Ohnehin seien die Freiheiten, die das europäische Gemeinschaftsrecht den Unionsbürgern zuerkenne, durch die Möglichkeit einer Rechtswahl gewahrt. Ein Verstoß gegen Art. 8, 12 und 14 EMRK sei ebenfalls nicht ersichtlich.

8

Eine Umdeutung in eine Rechts- und Namenswahl nach Art. 17 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB scheitere an der ausdrücklich dagegen gerichteten Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

10

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 keine wirksame Namenswahl getroffen haben und daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV haben.

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a) Das von den Beteiligten zu 1 und 2 nach dem jedenfalls entsprechend anwendbaren Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. Art. 17 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB) in zulässiger Weise gewählte deutsche Recht sieht für eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nur die Möglichkeit der Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG; § 42 PStG), nicht aber eines Ehenamens (§ 1355 BGB; § 41 PStG) vor.

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aa) Die Frage, ob die sich im Namensrecht stellende Vorfrage des Bestehens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft selbstständig oder unselbstständig anzuknüpfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 31 f.), kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Nach beiden Alternativen ist die von den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft zu behandeln. Dies gilt bei unselbstständiger Anknüpfung schon wegen der gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl. Bei selbstständiger Anknüpfung ist die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft nach Art. 17 b EGBGB zu qualifizieren.

13

Der Senat hat die Frage der Qualifikation einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe bereits dahin entschieden, dass diese nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB zu betrachten ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 34 ff.). Die Beteiligte zu 3 hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Qualifikation als Ehe dem Anliegen der Beteiligten zu 1 und 2 nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre die Ehe nach dem gemäß Art. 13 EGBGB auf den Beteiligten zu 1 anwendbaren deutschen Recht schon nicht wirksam geschlossen worden, weil es an dem nach deutschem Recht konstitutiven Merkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten fehlen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 36).

14

bb) Da die von den Beteiligten zu 1 und 2 eingegangene rechtliche Verbindung nach deutschem Recht keine Ehe, sondern eine Lebenspartnerschaft ist, können die Partner nur einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 LPartG, nicht aber einen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen. Ihre Namensbestimmung ist aber ausdrücklich nur auf einen Ehenamen gerichtet und daher unwirksam.

15

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gebietet es die Verfassung nicht, dass gleichgeschlechtlichen Partnern anstelle der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Ehe offenstehen muss (BVerfG FamRZ 2002, 1169). Das gilt bezogen auf das von den Beteiligten zu 1 und 2 verfolgte Anliegen erst recht, weil das deutsche Recht mit dem Lebenspartnerschaftsnamen die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglicht, zumal in den deutschen Personaldokumenten nicht kenntlich gemacht wird, ob es sich um einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen handelt. Aus diesem Grund liegt auch eine von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Diskriminierung fern. Da die Beteiligten zu 1 und 2 in der Lage sind, die von ihnen gewünschte Namensführung im deutschen Recht zu verwirklichen, könnte es zu einer europarechtlich möglicherweise relevanten hinkenden Namensführung nur kommen, wenn das niederländische Recht die nach deutschem Recht getroffene Namenswahl nicht anerkennt. Das könnte aber nicht die Europarechtswidrigkeit des deutschen Namensrechts zur Folge haben.

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