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BGH·XII ZB 597/13·27.11.2013

Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die weitere Beteiligte richtet sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Kostenbeschwerde, mit der ihr und dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt wurden. Streitpunkt ist, ob die in § 61 Abs. 1 FamFG vorgesehene Mindestbeschwer über 600 € auf nicht-vermögensrechtliche Angelegenheiten anzuwenden ist. Der BGH verneint dies, hebt den Beschluss auf, gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat mangels Reife der Sache verwehrt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich: angefochtener Beschluss aufgehoben, Wiedereinsetzung gewährt und Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 61 Abs. 1 FamFG vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € gilt nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten und findet auf nicht-vermögensrechtliche Familiensachen keine Anwendung.

2

Eine Kostenbeschwerde in einem nicht-vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG unterliegt nicht einer Mindestbeschwer, auch wenn ausschließlich die Kostenentscheidung angefochten wird.

3

Wendet das Beschwerdegericht eine zulässigkeitsbegründende Schwelle zu Unrecht an, hebt der Revisionssenat die Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück (§ 74 Abs. 5, 6 FamFG).

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 FamFG kann gewährt werden, wenn die Fristversäumnis entschuldbar ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs 1 FamFG§ 61 Abs 1 FamFG§ 61 Abs. 1 FamFG§ 17 FamFG§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 19. März 2013, Az: 1 WF 109/13

vorgehend AG Sömmerda, 30. Januar 2013, Az: 2 F 79/12

Leitsatz

Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013, XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876).

Tenor

Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG).

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € auch auf Kostenbeschwerden in einer - wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet.

4

Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 (XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876) verwiesen.

5

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.

6

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

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