Themis
Anmelden
BGH·XII ZB 593/11·28.03.2012

Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Erhöhung der Beamtenversorgung und der Anhebung der Altersgrenze in einem laufenden Verfahren in einem neuen Bundesland

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Freistaat Thüringen rügt die Bewertung einer beamtenrechtlichen Versorgung im Versorgungsausgleich. Streitpunkt ist, ob nachträgliche Änderungen der Versorgungsordnung und die Anhebung von Altersgrenzen den Ehezeitanteil neu zu bewerten und eine weitere Versorgungsauskunft zu erteilen verpflichten. Der BGH hebt den Beschluss auf und verweist zurück, weil eine neue Versorgungsauskunft einzuholen ist.

Ausgang: Beschluss des OLG aufgehoben; Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung wegen einzuholender neuer Versorgungsauskunft

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

2

Ändert sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise, die die Qualität oder Höhe der Anwartschaften beeinflusst, ist dies bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine neue Versorgungsauskunft einzuholen.

3

Änderungen der Bewertungsgrundlagen, insbesondere eine Angleichung des Versorgungsniveaus, erfordern bei der Ausgleichswertermittlung die entsprechende Umrechnung in die für die Rentenversicherung maßgeblichen Entgeltpunkte.

4

Gesetzgeberische Änderungen wie die Anhebung der Altersgrenzen, die sich auf die Bemessung von Versorgungsanwartschaften auswirken, begründen eine abermalige Neubewertung des Ehezeitanteils.

5

Fehlt eine erforderliche neue Versorgungsauskunft, ist eine materielle Entscheidung nicht möglich; die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 5 Abs 2 S 2 VersAusglG§ 16 Abs 1 VersAusglG§ 16 Abs 3 VersAusglG§ 44 Abs 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 7. November 2011, Az: 2 UF 316/11, Beschluss

vorgehend AG Mühlhausen, 8. Juni 2011, Az: 3 F 236/09

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 1.200 €

Gründe

I.

1

Auf den am 5. November 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. März 1977 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

2

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. März 1977 bis 31. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Familiengericht jeweils durch interne Teilung ausgeglichen hat.

3

Darüber hinaus hat die Ehefrau Anrechte auf eine beamtenrechtliche Versorgung beim Freistaat Thüringen erworben, die das Familiengericht im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland unter Anordnung einer Umrechnung in Entgeltpunkte ausgeglichen hat. Auf die hiergegen vom Freistaat Thüringen und vom Ehemann eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht den Ausgleichswert des Anrechts auf 548,95 € monatlich angehoben, es jedoch bei der angeordneten Umrechnung in Entgeltpunkte - anstatt, wie mit der Beschwerde verfolgt, in Entgeltpunkte (Ost) - belassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Freistaats Thüringen.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN).

6

Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Vorschriften der zweiten Besoldungsübergangsverordnung des Landes Thüringen, nach denen die ursprüngliche Versorgungsauskunft erteilt war, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten sind. Nach der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Rechtslage sei für den Ehezeitanteil ein geänderter Ausgleichswert von 593,46 € anzunehmen, der, nachdem die Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nunmehr abgeschlossen sei, in Entgeltpunkte umgerechnet werden müsse.

7

Ferner macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass aufgrund der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine abermalige Neubewertung des Ehezeitanteils der bei dem Freistaat Thüringen erworbenen Versorgung vorzunehmen und darüber eine weitere Versorgungsauskunft zu erteilen ist.

8

2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Wegen der noch einzuholenden Versorgungsauskunft kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden.

DoseKlinkhammerNedden-Boeger
Weber-MoneckeGünter