Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs"
KI-Zusammenfassung
Die Schwester des Betreuten wandte sich gegen die Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich „Bestimmung des Umgangs“. Das Landgericht verwarf ihre Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis; hiergegen blieb die Rechtsbeschwerde erfolglos. Der BGH stellt klar, dass nahe Angehörige nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur beschwerdeberechtigt sind, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt wurden. Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG liegt durch die bloße Aufgabenkreiserweiterung nicht vor; Rechtsschutz ist ggf. gegen eine konkrete Umgangsbestimmung nach § 1834 BGB zu suchen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerderecht naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass sie im ersten Rechtszug durch einen (auch konkludent möglichen) gerichtlichen Hinzuziehungsakt beteiligt worden sind.
Die Befragung eines Angehörigen als Auskunftsperson im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) sowie die formlose Bekanntgabe der Entscheidung begründen für sich genommen keine Beteiligung im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Das Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 FamFG ist Bestandteil des Beschwerdeverfahrens und gehört nicht zum ersten Rechtszug im Sinne des § 303 Abs. 2 FamFG.
Die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers um die „Umgangsbestimmung“ (§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB) beeinträchtigt nahe Angehörige regelmäßig nicht unmittelbar in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, weil sie zunächst nur die Rechtsgrundlage für eine spätere Umgangsregelung schafft.
Auch wenn das Erweiterungsverfahren mit dem Ziel angeregt wird, den Umgang des Betreuten mit einem bestimmten Angehörigen zu beschränken, folgt daraus ohne konkrete Umgangsanordnung keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung; effektiver Rechtsschutz ist durch das Verfahren nach § 1834 Abs. 3 BGB gewährleistet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin II, 20. Dezember 2024, Az: 83 T 305/23
vorgehend AG Lichtenberg, 7. Juli 2023, Az: 151 XVII 82/16
Leitsatz
1. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
2. Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 20. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
A.
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde, die sich gegen die Erweiterung der für den Betroffenen eingerichteten Betreuung um den Aufgabenbereich „Bestimmung des Umgangs“ gerichtet hatte.
Für den Betroffenen ist seit dem Jahr 2016 eine Betreuung eingerichtet. Die Betreuerin regte an, diese um die Bestimmung des Umgangs zu erweitern, weil dessen Regelung mit der Schwester des Betroffenen (Beteiligte zu 1) erforderlich sei. Daraufhin hat das Amtsgericht diese Erweiterung vorgenommen.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht diese im Abhilfeverfahren persönlich angehört und der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Sie ist allerdings gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2025 - XII ZB 549/23 - FamRZ 2025, 626 Rn. 8).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zu Recht verworfen, weil es ihr an der Beschwerdebefugnis fehlt.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 nach § 59 FamFG nicht bestehe. Nahe Verwandte könnten sich nicht auf die Beeinträchtigung eigener Rechte berufen. Zwar könnten Geschwister nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sein, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden seien. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar habe das Amtsgericht ein Schreiben der Beteiligten zu 1 zum Anlass genommen, mit dieser und deren Brüdern zu telefonieren. Darin liege jedoch noch keine Hinzuziehung zum Verfahren. Auch die Übersendung des Beschlusses genüge dafür nicht. Die Beteiligte zu 1 sei auch nicht im Rubrum aufgeführt, wobei das Fehlen indiziell sei für eine fehlende Beteiligung. Deren Anhörung im Abhilfeverfahren ändere daran nichts, weil das Abhilfeverfahren nicht mehr zur ersten Instanz gehöre.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Beteiligte zu 1 war als Schwester des Betroffenen nicht zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt. Denn sie ist im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden.
aa) Das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen steht einem Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn der Angehörige - wenngleich nicht zwingend in eben dieser Funktion - im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Fehlt es hingegen an einer erstinstanzlichen Beteiligung, ist nach dieser Vorschrift ein Beschwerderecht unabhängig davon zu verneinen, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Dabei bedarf es stets eines - auch konkludent möglichen - Hinzuziehungsaktes des Gerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2024 - XII ZB 107/24 - FamRZ 2025, 223 Rn. 10 und vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 11 f. mwN).
bb) Gemessen hieran fehlt es an einer Beteiligung der Beteiligten zu 1 im ersten Rechtszug und damit an deren erforderlicher Beschwerdeberechtigung.
Gegen ihre Beteiligung spricht bereits, dass ihr weder die Einleitung des Verfahrens über die Erweiterung der Betreuung mitgeteilt noch das eingeholte Sachverständigengutachten übersandt worden ist. Auch ihre Eingabe vom 9. Juni 2023 wurde vom Amtsgericht lediglich mit der Betreuerin und dem Betroffenen in der Anhörung erörtert, aber nicht beantwortet. Durch die telefonische Anhörung der Beteiligten zu 1 im Juni 2023 wurde ihre Hinzuziehung ebenfalls nicht begründet. In diesem Telefonat wurde sie ausweislich des Aktenvermerks lediglich im Rahmen der Amtsermittlung als Auskunftsperson nach § 26 FamFG befragt und nicht im Sinne von § 279 Abs. 1 FamFG als Beteiligte angehört. Ihr sollte damit kein Einfluss auf die Endentscheidung gewährt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass sie bis auf die Mitteilung des Verfahrensgegenstands keine weiteren Informationen erhalten hat, zu denen sie hätte Stellung nehmen können. Sie hat vielmehr nur eigenes Wissen und ihre Meinung über ihr Verhältnis zum Betroffenen und dem Verhalten der Betreuerin offenbart. Daraus, dass das Betreuungsgericht ihr anschließend den Beschluss formlos bekannt gegeben hat, folgt ebenfalls keine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 15). Auch die erst im Abhilfeverfahren erfolgte persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1 führte nicht zu deren Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren iSv §§ 274 Abs. 4, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Denn das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 FamFG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits Bestandteil des Beschwerdeverfahrens und gehört deshalb nicht zum ersten Rechtszug iSv § 303 Abs. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 20 mwN).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann eine Beteiligung der Beteiligten zu 1 am erstinstanzlichen Verfahren auch nicht damit begründet werden, dass das von der Betreuerin beanstandete Verhalten der Beteiligten zu 1 den Anlass für die Erweiterung des Aufgabenkreises dargestellt hat. Hierdurch wird der erforderliche gerichtliche Hinzuziehungsakt nicht ersetzt.
b) Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG iVm Art. 6 Abs. 1 GG.
aa) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (BGHZ 237, 157 = FamRZ 2023, 1615 Rn. 12 mwN).
An einer für das Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung fehlt es indes, wenn sich diese nicht aus den rechtlichen Wirkungen der Entscheidung selbst ergibt, sondern erst durch eine weitere Handlung oder Unterlassung vermittelt wird. Denn rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich „präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle sind nicht ausreichend, um eine Rechtsbeeinträchtigung iSv § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9) . Ebenso wenig reicht die Möglichkeit einer zukünftigen Rechtsbeeinträchtigung aus (BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. September 2025] § 59 Rn. 9).
bb) Danach ist die Beteiligte zu 1 nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie durch die Erweiterung des Aufgabenkreises um die Regelung des Umgangs in ihren Rechten als Schwester des Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht unmittelbar beeinträchtigt ist.
(1) Entscheidungen über Bestand und Umfang einer Betreuung beeinträchtigen Angehörige des Betroffenen grundsätzlich nicht unmittelbar in ihren Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Denn die Betreuung wird nicht in ihrem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen eingerichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 21 mwN).
(2) Entgegen der Rechtsbeschwerde bewirkt auch die Zielrichtung des Verfahrens, den Umgang mit der Beschwerdeführerin durch die Betreuerin regeln zu lassen, noch keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1.
(a) Zwar erfasst der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten selbst über mehrere Generationen hinweg bestehen können (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 22 ff.). Das Familiengrundrecht gewährleistet auch die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 1061 Rn. 56), und damit ein Recht, sich mit seinen Angehörigen bzw. seinem Ehepartner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen (BVerfG NJW 2022, 139 Rn. 108). Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 23).
(b) Unbeschadet der Frage, ob sich die Beteiligte zu 1 im vorliegenden Fall auf ein solches verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Umgang zwischen nahen Angehörigen aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen könnte, würde sie jedoch durch die angegriffene Entscheidung in diesem Recht noch nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Nach früherem Recht konnte die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205/20 - FamRZ 2022, 227 Rn. 14 mwN). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 hat der Betreuer gemäß § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB erst dann die Möglichkeit, den Umgang des Betreuten mit Dritten zu erlauben oder zu untersagen, wenn ihm der Aufgabenbereich „Umgangsbestimmung“ ausdrücklich zugewiesen worden ist (vgl. auch MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1815 Rn. 72). Diesem gesetzlichen Erfordernis trägt der angegriffene Beschluss Rechnung. Durch die darin vorgenommene Erweiterung des Aufgabenkreises wird lediglich die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Betreuerin für den Betroffenen eine Umgangsbestimmung treffen kann. Eine konkrete Beschränkung des Umgangs des Betroffenen mit der Beteiligten zu 1 hat die Entscheidung damit noch nicht zur Folge. Hierfür bedarf es vielmehr eines von der Betreuerin ausgesprochenen konkreten Umgangsverbots, wobei nach § 1834 Abs. 1 BGB der Betreuer den Umgang des Betreuten mit anderen Personen mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen darf, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB droht.
(3) Schließlich lässt sich ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 1 auch nicht durch das bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG zu beachtende Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG FamRZ 2025, 874 Rn. 12 f.) begründen, da ihr mit der Regelung des § 1834 Abs. 3 BGB die Möglichkeit eröffnet ist, eine umgangsbeschränkende Anordnung der Betreuerin gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach dieser Vorschrift entscheidet über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1834 Abs. 1 oder 2 BGB betreffen, das Betreuungsgericht auf Antrag.
Zwar werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, wer berechtigt ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1834 Abs. 3 BGB zu stellen. Nach überwiegender Ansicht - für deren Richtigkeit einiges sprechen dürfte - soll der von der Umgangsregelung betroffene Dritte, dem ein Recht auf Umgang zustehen kann, einen solchen Antrag stellen können (BeckOGK/Schmidt-Recla [Stand: 15. Juli 2025] BGB § 1834 Rn. 15; Engelfried BtPrax 2023, 161, 162;HK-BUR/Gietl [Stand: August 2025] § 1834 BGB Rn. 10; jurisPK-BGB/Herberger [Stand: 15. November 2025] § 1834 Rn. 25; AG Elmshorn BtPrax 2025, 74; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 909 Rn. 23 f.). Nach anderer Ansicht soll nur dem Betreuer eine solche Antragsberechtigung zustehen (vgl. MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1834 Rn. 21; Jürgens/Brosey Betreuungsrecht 8. Aufl. BGB § 1834 Rn. 12). Der von der Umgangsregelung betroffene Dritte könne jedoch ein betreuungsgerichtliches Aufsichtsverfahren nach § 1862 Abs. 3 BGB einleiten und auf diesem Weg den Betreuer zur Antragstellung nach § 1834 Abs. 3 BGB verpflichten lassen (vgl. HK-BetrR/Meier 5. Aufl. BGB § 1834 Rn. 15; Jürgens/Brosey Betreuungsrecht 8. Aufl. BGB § 1834 Rn. 12).
Welcher Meinung zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls besteht nach allen vertretenen Auffassungen ein gerichtliches Verfahren, mit dem die Beteiligte zu 1 die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Umgangsbeschränkung überprüfen lassen kann. Eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes bereits auf die gerichtliche Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises „Bestimmung des Umgangs des Betreuten“ nach § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist daher nicht geboten.
Guhling Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Eintrittsin den Ruhestandan der Signatur gehindert Günter Guhling Nedden-Boeger Botur