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BGH·XII ZB 59/16·14.12.2016

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage: Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhob Rechtsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunft in einer Unterhaltsstufenklage sowie gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands. Streitpunkt war die sachgerechte Bemessung des Werts für Kosten- und PKH-Zwecke. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, hält die Schätzung (Zeitaufwand bis 100 €, Berücksichtigung von Kosten zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung) für zutreffend und lehnt Verfahrenskostenhilfe wegen geringer zu erwartender Kosten ab.

Ausgang: Rechtsbeschwerde verworfen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, Wert des Beschwerdegegenstandes bis 500 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO darlegt.

2

Bei der Wertbemessung des Beschwerdegegenstandes nach § 61 FamFG kann das Gericht den Zeit- und Sachaufwand für die Erteilung einer Auskunft schätzungsweise berücksichtigen.

3

Bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands sind auch voraussichtliche Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen.

4

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach § 113 FamFG i.V.m. § 115 ZPO ist zu versagen, wenn die voraussichtlichen Kosten die Grenze von vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.

5

Nach § 74 Abs. 7 FamFG kann das Gericht auf weitergehende Ausführungen verzichten, wenn die Entscheidung keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.

Relevante Normen
§ 61 Abs 1 FamFG§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 und 4 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 61 Abs. 1 FamFG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 28. Dezember 2015, Az: 15 UF 227/14

vorgehend BGH, 2. September 2015, Az: XII ZB 132/15, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 2. März 2015, Az: 15 UF 227/14

vorgehend AG Peine, 15. Oktober 2014, Az: 20 F 176/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 und 4 ZPO).

Wert: bis 500 €

Gründe

1

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts für die Wertbemessung und die von ihm vorgenommene Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

2

Zum einen begegnet die Bewertung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft mit höchstens 100 € keinen Bedenken. In seiner ersten Verwerfungsentscheidung hatte das Oberlandesgericht sich hierzu nicht im Einzelnen verhalten. Dass die jetzigen Annahmen unzutreffend seien, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zum anderen hat das Oberlandesgericht entsprechend den Vorgaben im zurückverweisenden Senatsbeschluss vom 2. September 2015 (XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 16 ff.) nunmehr die Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist die Kostenermittlung zutreffend (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 -FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Im Übrigen würde die Beschwer die Grenze von 600 € selbst dann nicht übersteigen, wenn insoweit von den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Kosten von 401,12 € auszugehen wäre.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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