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BGH·XII ZB 572/21·04.05.2022

Versorgungsausgleichsentscheidung: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten bei Verbesserung der Versorgungslage im Falle einer hypothetischen Totalrevision unter Lebenden)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kosten- und Versorgungsbeschluss. Zentrale Frage war, ob im hypothetischen Totalrevisionsfall unter Lebenden eine Verbesserung der Versorgungslage durch Erfüllung der Rentenwartezeit vorliegt. Der BGH verwarf die Beschwerde: Ergibt sich das gesetzliche Rentenanrecht ausschließlich aus dem Versorgungsausgleich, begründet dies keine Verbesserung. Eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß § 74 Abs. 7 FamFG.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des OLG Karlsruhe zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Verbesserung der Versorgungslage im Abänderungsverfahren liegt nicht vor, wenn die im hypothetischen Totalrevisionsfall entstehende gesetzliche Rentenanwartschaft ausschließlich aus dem Versorgungsausgleich selbst resultiert.

2

Erfüllt ein hypothetischer Hin‑und‑Her‑Ausgleich durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung allein dadurch, dass dadurch erst eine neue Anwartschaft entsteht, begründet dies keine werterhöhende Verbesserung der Versorgungslage.

3

Bei der Prüfung einer hypothetischen Totalrevision unter Lebenden ist darauf abzustellen, ob der Versorgungsausgleich eine bereits bestehende, wartezeitrelevante Anwartschaft merklich wertbildet; das bloße Entstehen einer Anwartschaft genügt nicht.

4

Eine weitergehende schriftliche Begründung kann entfallen, wenn sie nicht zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Relevante Normen
§ 31 Abs 1 S 2 VersAusglG§ 51 VersAusglG§ 52 VersAusglG§ 225 FamFG§ 226 FamFG§ 16 VersAusglG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 19. November 2021, Az: 2 UF 108/21

vorgehend AG Karlsruhe-Durlach, 7. Mai 2021, Az: 2 F 14/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 3.393 €

Gründe

1

Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

2

Zwar würde die Antragstellerin im Zuge eines hypothetischen Hin-und-Her-Ausgleichs im Wege externer Teilung nach § 16 VersAusglG zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des früheren Ehemanns Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und dadurch die rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllen können. Durch eine im Zuge der hypothetischen Totalrevision unter Lebenden eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage aber jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Rentenanrecht - wie es hier der Fall sein würde - allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20).

3

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

DoseGünterKrüger
KlinkhammerBotur