Anhörungsrüge im Einspruchsverfahren nach Teilversäumnisbeschluss im Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich: Notwendigkeit der Gestattung ergänzenden Vortrags für den zur Auskunft verpflichteten Ehegatten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss im Einspruchsverfahren über Auskunftspflichten im Zugewinnausgleich. Streitfrage war, ob eine pauschale Behauptung eines Geheimhaltungsinteresses die Gestattung ergänzenden Vortrags erfordert. Der BGH wies die Rüge zurück, weil das Erstvorbringen unsubstantiiert und nicht entscheidungserheblich war.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen fehlender substantiierten Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG).
Ergänzender Vortrag ist nur zu gestatten, wenn das bereits vorgebrachte Erstvorbringen nicht offensichtlich unsubstantiiert ist, sondern konkrete, substantiierte Anhaltspunkte enthält, die eine Gehörsverletzung plausibel machen.
Die bloße pauschale Behauptung eines Geheimhaltungsinteresses an Kontoauszügen genügt nicht; es sind besondere Gründe oder konkret drohende Nachteile darzulegen, die die Geheimhaltung rechtfertigen.
Ein offensichtlich unerhebliches Erstvorbringen rechtfertigt keine Ermöglichung ergänzenden Vortrags; eine auf diesem Mangel gestützte Anhörungsrüge kann verworfen werden und ist nach § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. April 2014, Az: XII ZB 565/13, Beschluss
vorgehend OLG Rostock, 20. September 2013, Az: 11 UF 124/13
vorgehend AG Ribnitz-Damgarten, 11. April 2013, Az: 4 F 254/11 ZA
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.
Zwar führt die Anhörungsrüge zutreffend aus, der Antragsgegner habe in seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vorgetragen, dass diese Belegpflicht eindeutig zu weit gehe und "ein Verstoß gegen das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners an seinen Kontoauszügen" sei, und dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Kontoauszüge, die seine Privatperson betreffen, der Antragstellerin zu übersenden.
Damit hat der Antragsgegner zwar formal ein Geheimhaltungsinteresse in seinem Einspruch erwähnt. In der Sache fehlt indes jede Begründung, die das Amtsgericht hätte veranlassen können, die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Mit dem pauschalen Vortrag in der Einspruchsschrift hat der Antragsgegner weder ein besonderes Interesse dargetan, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, noch im Ansatz vorgetragen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.
Schon weil der entsprechende Vortrag des Antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert und damit unerheblich war, brauchte das Amtsgericht ihm entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht die Möglichkeit einzuräumen, ergänzend vorzutragen.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).
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