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BGH·XII ZB 554/18·30.01.2019

Unterbringungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Zulassung; Rechtsmittelbelehrung mit falschem Hinweis auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrecht (FamFG)UnterbringungssachenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte richtet sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Genehmigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung. Das BGH stellt fest, dass nach § 70 FamFG in Unterbringungssachen eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur gegen anordnende Beschlüsse des Beschwerdegerichts möglich ist. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt keine Zulassungsentscheidung dar; die Beschwerde wird verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen landgerichtlichen Beschluss mangels Statthaftigkeit und ohne Zulassung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

In Unterbringungssachen ist eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts richtet, der die Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme anordnet (§ 70 Abs. 3 S. 2 FamFG).

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG muss in dem Beschluss erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde entschieden hat; sie kann in der Entscheidungsformel oder in den Gründen erklärt werden.

3

Eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise das Mittel der Rechtsbeschwerde bezeichnet, stellt keine wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde dar und macht ein sonst unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft.

4

Die Rechtsbehelfsbelehrung dient lediglich der Information der Beteiligten; aus ihr ist keine Willensentschließung des Gerichts im Sinne einer Zulassungsentscheidung zu entnehmen, auch wenn sie Bestandteil des unterschriebenen Beschlusses ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 70 Abs 1 FamFG§ 70 Abs 3 S 2 FamFG§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 70 FamFG§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG§ 70 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 26. Oktober 2018, Az: 7 T 353/18

vorgehend AG Gießen, 11. Oktober 2018, Az: 237 XIV 303/18 L, Beschluss

Leitsatz

1. In Unterbringungssachen ist eine Rechtsbeschwerde nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet (§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

2. Eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15, FamRZ 2017, 1608).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 26. Oktober 2018 wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Betroffene befindet sich aufgrund eines strafrechtlichen Urteils im Maßregelvollzug in einer forensischen Klinik, die von der Beteiligten betrieben wird.

2

Am 17. September 2018 musste die Betroffene nach einer vorangegangenen Suiziddrohung wegen akuter Selbstgefährdung in der Unterbringungseinrichtung fixiert werden. Mit Schreiben vom 20. September 2018 hat die Beteiligte beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - die Genehmigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung der Betroffenen beantragt, nachdem ein gleichlautender Antrag zuvor von der als Strafvollstreckungskammer zuständigen Jugendkammer des Landgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden und über die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht noch nicht entschieden ist.

3

Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat den Antrag der Beteiligten auf Genehmigung der Fixierung der Betroffenen mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 zurückgewiesen, weil seine Zuständigkeit für die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht bestehe. Vielmehr sei die Strafvollstreckungskammer zuständig, weil es sich bei der Fixierung der Betroffenen um eine Maßnahme im Rahmen des Maßregelvollzugs handele. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Beschluss enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig ist. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen, dass das Amtsgericht die beantragte Genehmigung erteilt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nach § 70 FamFG nicht statthaft ist. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG).

5

1. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegen nicht vor.

6

Nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist in Unterbringungssachen eine Rechtsbeschwerde nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Beteiligte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass die von ihr beim Amtsgericht beantragte Genehmigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung der Betroffenen versagt worden ist.

7

2. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.

8

Zwar wird in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, dass gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig ist. Darin liegt jedoch keine wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde.

9

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 9 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 15).

10

Eine unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel. Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist. Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 10 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN).

DoseGünterKrüger
KlinkhammerBotur