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BGH·XII ZB 535/25·04.02.2026

Aufhebung wegen fehlender Gutachten-Übersendung vor Anhörung bei Unterbringung Minderjähriger

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die 17-jährige Betroffene war wegen schwerer psychischer Störungen unterbringungsrechtlich betroffen; das Familiengericht genehmigte eine Fortführung der Unterbringung mit Fixierung. Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück. Der BGH hob auf, weil das Gutachten der Betroffenen nicht rechtzeitig vor der Anhörung überlassen worden war, wodurch das rechtliche Gehör verletzt wurde; die Sache wird zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache wegen verfahrensfehlerhafter Anhörung an das Kammergericht zurückverwiesen; ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung nach § 1631b BGB sind die für Unterbringungssachen von Volljährigen geltenden Vorschriften gemäß § 167 Abs. 1 FamFG anzuwenden.

2

Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören; im Beschwerdeverfahren besteht diese Pflicht grundsätzlich fort, sofern die Erstanhörung nicht verfahrensfehlerfrei war oder neue Erkenntnisse zu erwarten sind.

3

Dem Betroffenen ist das eingeholte Sachverständigengutachten in vollem Wortlaut rechtzeitig vor der Anhörung zu überlassen, damit er sich dazu äußern kann; unterbleibt die Übersendung ohne die in § 325 Abs. 1 oder § 164 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen, liegt regelmäßig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

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Kann die Bekanntgabe des Gutachtens aus Gesundheitsgründen unterbleiben, muss ein Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand bestellt und das Gutachten dem Betroffenen alters- und entwicklungsangemessen durch diesen erläutert werden.

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Erweist sich die Anhörung als verfahrensfehlerhaft wegen unterbliebener Gutachtenübersendung, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO§ 1631 b BGB§ 151 Nr. 6 FamFG§ 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 312 Nr. 1 und 2 FamFG§ 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 30. Oktober 2025, Az: 19 UF 74/25

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 15. Oktober 2025, Az: 141 F 12843/25

Tenor

Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Die 17jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an psychopathologischen Symptomen mit Verdacht auf eine atypische Anorexia nervosa, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ V, eine schwere depressive Episode, eine sonstige Essstörung und eine gemischte dissoziative Störung, unter der sie jede Gelegenheit dazu nutzt, sich selbst erhebliche Verletzungen mit der Gefahr einer Selbsttötung zuzufügen.

2

Durch Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat das Familiengericht die Unterbringung der Betroffenen für weitere sechs Monate unter Anwendung von 5- oder 7-Punkt-Fixierung sowie Anlegen von Sicherheitsfäustlingen genehmigt.

3

Das Kammergericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat.

6

a) Bei Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen (§ 151 Nr. 6 FamFG), sind gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungssachen Volljähriger nach § 312 Nr. 1 und 2 FamFG geltenden Vorschriften anwendbar.

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Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368/24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 12 mwN).

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b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht - wie geschehen - von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. Denn die Anhörung der Betroffenen durch das Familiengericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil ihr das eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin am 15. Oktober 2025 überlassen worden ist. Das Beschwerdegericht hätte die Betroffene schon deshalb erneut anhören müssen.

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aa) Gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung erörtert das Gericht in der Anhörung mit dem Betroffenen unter anderem das Ergebnis des übermittelten Gutachtens. Daraus folgt, dass dem Betroffenen bereits rechtzeitig vor der Anhörung die Möglichkeit gegeben werden muss, persönlich Kenntnis von dem nach § 321 FamFG eingeholten Sachverständigengutachten zu nehmen. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 167 Abs. 3 FamFG), gelten diese Grundsätze auch in Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen entsprechenden Alters nach § 1631 b BGB betreffen (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368/24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 6 mwN).

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Nach der Rechtsprechung des Senats kann von der vorherigen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die - regelmäßig auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis gegründete - Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Nichts Anderes gilt in Verfahren, welche die familiengerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen. Zwar kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG von der Bekanntgabe des Gutachtens abgesehen werden, wenn dadurch nämlich Nachteile für die Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit des Kindes zu befürchten sind. Dem Kind ist dann jedoch das Gutachten entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen, damit es sich auf den Anhörungstermin vorbereiten kann (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368/24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 7 mwN).

11

bb) Diesen Anforderungen wird das Verfahren des Familiengerichts nicht gerecht. Wie sich der Ladungsverfügung des Familiengerichts zum Anhörungstermin entnehmen lässt, ist das Gutachten nur dem Verfahrenspfleger, dem Jugendamt, der Unterbringungseinrichtung und beiden Eltern der Betroffenen, nicht aber dieser selbst übersandt worden. Es ist auch ansonsten nicht festgestellt, dass die Betroffene das Gutachten rechtzeitig vor der Anhörung erhalten hat.

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Ebenso ist nicht festgestellt, dass das Absehen von einer Übersendung des Gutachtens an die Betroffene nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit zu vermeiden (entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG). Zu den Voraussetzungen von § 325 Abs. 1 FamFG oder § 164 Satz 2 FamFG, unter denen die Bekanntgabe des Gutachtens an die Betroffene hätte unterbleiben können, sind keine Feststellungen getroffen worden. Dem Gutachten lässt sich insoweit nur die Empfehlung einer therapeutischen Begleitung der Eröffnung des Gutachtens an die Betroffene entnehmen. Dieses hätte veranlasst werden müssen, auch um das rechtliche Gehör der Betroffenen zu wahren. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Eröffnung des Gutachtens in seinem vollen Wortlaut an die Betroffene erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit bewirken könnte, ändert dies an der Fehlerhaftigkeit des familiengerichtlichen Verfahrens nichts. Denn jedenfalls hätte das Familiengericht dafür Sorge tragen müssen, dass der Verfahrensbeistand bereits im Vorfeld der Anhörung Gelegenheit hatte, den Inhalt des Gutachtens zur Vorbereitung des Anhörungstermins mit der Betroffenen zu besprechen. Dass dies der Fall gewesen wäre, lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen.

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2. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).

GuhlingNedden-BoegerKrüger
GünterBotur