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BGH·XII ZB 530/16·18.04.2018

Personenstandsverfahren: Erledigung des Anweisungsverfahrens bei Vornahme der begehrten Amtshandlung im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangten die Anweisung zur Nachbeurkundung ihrer 2014 in Kopenhagen geschlossenen Ehe; die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Während der zugelassenen Rechtsbeschwerde nahm das Standesamt die begehrte Nachbeurkundung vor. Damit ist das Anweisungsverfahren in der Hauptsache erledigt; die Rechtsbeschwerde ist gerichts­kostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Anweisungsverfahren in der Hauptsache erledigt nach Vornahme der begehrten Nachbeurkundung; Rechtsbeschwerde gerichts­kostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anweisungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn die vom Antragsteller begehrte Amtshandlung während des Rechtsmittelverfahrens vom zuständigen Standesamt vorgenommen wird.

2

Ist die Hauptsache erledigt, wird das fortbestehende Rechtsmittelverfahren in der Regel gerichts­kostenfrei geführt; außergerichtliche Kosten werden im Wege der Entscheidungsfolgen nicht erstattet.

3

Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage (etwa durch Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts) kann zur Erledigung eines Anweisungsbegehrens führen, soweit die gesetzliche Änderung die beantragte Nachbeurkundung ermöglicht.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ändert nichts an der Erledigung der Hauptsache, wenn die begehrte Amtshandlung vor Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens vollzogen wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 17b Abs 4 BGBEG§ 49 Abs 1 PStG§ Art. 17 b Abs. 4 EGBGB§ Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 1. November 2016, Az: 1 W 146/16

vorgehend AG Schöneberg, 17. Februar 2016, Az: 71d III 671/15

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €.

Gründe

1

Die dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller haben am 6. Dezember 2014 vor dem Standesamt Kopenhagen (Dänemark) die Ehe geschlossen und deren Nachbeurkundung beim Standesamt Neukölln von Berlin beantragt. Das Standesamt hat die in Dänemark geschlossene Ehe als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nachbeurkundet. Den Antrag der Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, ihre in Dänemark geschlossene Ehe als Ehe nachzubeurkunden, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) hat das jetzt zuständige Standesamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Ehe antragsgemäß nachbeurkundet.

2

Nachdem das Standesamt im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Ehe der Antragsteller in der gewünschten Weise nachbeurkundet hat, ist das Anweisungsverfahren damit in der Hauptsache erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 8).

DoseSchillingKrüger
KlinkhammerGünter